RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083334 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob95/93; 5Ob180/08v; 5Ob154/08w; 5Ob19/09v; 5Ob97/09i; 5Ob73/10m; 5Ob34/10a; 5Ob78/10x; 5Ob123/10i; 5Ob170/11b; 2Ob35/13f; 3Ob123/13d; 5Ob204/13f; 5Ob5/15v; 5Ob188/15f; 5Ob249/15a; 5Ob49/18v; 5Ob79/18f; 5Ob154/19m; 5Ob13/25k NormWEG 1975 §13 Abs2 Z2 WEG 1975 §26 Abs1 Z2 WEG 2002 §16 Abs2 Z2 WEG 2002 §52 Abs1 Z2 RechtssatzDie Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere Erscheinung beeinträchtigen kann (hier: Ersatz einflügeliger Fenster durch zweiflügelige); außerdem gehören Fenster als Teil der Fassade zu den allgemeinen Teilen (der "Außenhaut") eines Hauses, weshalb ein nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu beurteilendes Problem der Zulässigkeit einer Änderung nur durch die Zustimmung aller Miteigentümer oder Anrufung des Außerstreitrichters gelöst werden kann.Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere Erscheinung beeinträchtigen kann (hier: Ersatz einflügeliger Fenster durch zweiflügelige); außerdem gehören Fenster als Teil der Fassade zu den allgemeinen Teilen (der "Außenhaut") eines Hauses, weshalb ein nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu beurteilendes Problem der Zulässigkeit einer Änderung nur durch die Zustimmung aller Miteigentümer oder Anrufung des Außerstreitrichters gelöst werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 5 Ob 95/93 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 180/08v Vgl; Beisatz: Die Außenfassade stellt einen allgemeinen Liegenschaftsteil dar. (T1) Beisatz: Hier: Ausbau eines Balkons, der mit einer Umgestaltung beziehungsweise Inanspruchnahme der Außenfassade verbunden war. (T2) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 154/08w Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen. (T3) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 19/09v Vgl aber; Beisatz: Die Ansicht, wonach eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (immer?) auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe, steht gerade im Fall von Änderungen im Zubehör-Wohnungseigentum mit den Begriffsbestimmungen des § 2 WEG 2002 sowie dem Wortlaut von § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002 im Widerspruch. (T4)Vgl aber; Beisatz: Die Ansicht, wonach eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (immer?) auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe, steht gerade im Fall von Änderungen im Zubehör-Wohnungseigentum mit den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, WEG 2002 sowie dem Wortlaut von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG 2002 im Widerspruch. (T4) Bem: Hier: Versetzung und bauliche Umgestaltung eines Gartenhauses, das sich in einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Garten befindet. (T5) Bem: Siehe auch RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.