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{'item': '5Ob95/93; 5Ob180/08v; 5Ob154/08w; 5Ob19/09v; 5Ob97/09i; 5Ob73/10m; 5Ob34/10a; 5Ob78/10x; 5Ob123/10i; 5Ob170/11b; 2Ob35/13f; 3Ob123/13d; 5Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083334 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob95/93; 5Ob180/08v; 5Ob154/08w; 5Ob19/09v; 5Ob97/09i; 5Ob73/10m; 5Ob34/10a; 5Ob78/10x; 5Ob123/10i; 5Ob170/11b; 2Ob35/13f; 3Ob123/13d; 5Ob204/13f; 5Ob5/15v; 5Ob188/15f; 5Ob249/15a; 5Ob49/18v; 5Ob79/18f; 5Ob154/19m; 5Ob13/25k NormWEG 1975 §13 Abs2 Z2 WEG 1975 §26 Abs1 Z2 WEG 2002 §16 Abs2 Z2 WEG 2002 §52 Abs1 Z2 RechtssatzDie Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere Erscheinung beeinträchtigen kann (hier: Ersatz einflügeliger Fenster durch zweiflügelige); außerdem gehören Fenster als Teil der Fassade zu den allgemeinen Teilen (der "Außenhaut") eines Hauses, weshalb ein nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu beurteilendes Problem der Zulässigkeit einer Änderung nur durch die Zustimmung aller Miteigentümer oder Anrufung des Außerstreitrichters gelöst werden kann.Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen anderer Miteigentümer besteht schon dann, wenn Fenster geändert werden sollen, weil Fenster ein wesentliches Gestaltungselement der Fassade eines Hauses sind und ihre Änderung daher immer auch die äußere Erscheinung beeinträchtigen kann (hier: Ersatz einflügeliger Fenster durch zweiflügelige); außerdem gehören Fenster als Teil der Fassade zu den allgemeinen Teilen (der "Außenhaut") eines Hauses, weshalb ein nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zu beurteilendes Problem der Zulässigkeit einer Änderung nur durch die Zustimmung aller Miteigentümer oder Anrufung des Außerstreitrichters gelöst werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 5 Ob 95/93 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 180/08v Vgl; Beisatz: Die Außenfassade stellt einen allgemeinen Liegenschaftsteil dar. (T1) Beisatz: Hier: Ausbau eines Balkons, der mit einer Umgestaltung beziehungsweise Inanspruchnahme der Außenfassade verbunden war. (T2) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 154/08w Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen. (T3) TE OGH 2009-04-28 5 Ob 19/09v Vgl aber; Beisatz: Die Ansicht, wonach eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (immer?) auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe, steht gerade im Fall von Änderungen im Zubehör-Wohnungseigentum mit den Begriffsbestimmungen des § 2 WEG 2002 sowie dem Wortlaut von § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG 2002 im Widerspruch. (T4)Vgl aber; Beisatz: Die Ansicht, wonach eine Änderung des äußeren Erscheinungsbildes (immer?) auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe, steht gerade im Fall von Änderungen im Zubehör-Wohnungseigentum mit den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, WEG 2002 sowie dem Wortlaut von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG 2002 im Widerspruch. (T4) Bem: Hier: Versetzung und bauliche Umgestaltung eines Gartenhauses, das sich in einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Garten befindet. (T5) Bem: Siehe auch RS

  1. (T6) Veröff: SZ 2009/56 TE OGH 2009-07-07 5 Ob 97/09i Vgl; Beisatz: Die „Außenhaut" des Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T7)Vgl; Beisatz: Die „Außenhaut" des Gebäudes ist - jedenfalls im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T7) Bem: Hier: An der Außenseite des Hauses befestigte Flugdachkonstruktion auf einer zu einem Wohnungseigentumsobjekt gehörenden Terrasse. (T8) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 73/10m Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 34/10a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2010-07-15 5 Ob 78/10x Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T9) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 123/10i Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört, was sich außerhalb eines Mietgegenstands befindet, worunter insbesondere Außenfenster fallen. (T10) Bem: Zu Verbundfenstern siehe auch RS
  2. (T11) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 170/11b Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2013-09-19 2 Ob 35/13f Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Auf Stützen einer Balkonüberdachung sowie auf einem außerhalb eines Fensters befindlichen Rollladengehäuse ‑ ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer und ohne Durchführung eines Außerstreitverfahrens ‑ montierte drei (Überwachungs‑)Kameras. (T12) TE OGH 2013-10-29 3 Ob 123/13d Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/104 TE OGH 2014-11-27 5 Ob 204/13f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-01-27 5 Ob 5/15v Vgl auch TE OGH 2015-10-30 5 Ob 188/15f Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2016-06-14 5 Ob 249/15a Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-04-10 5 Ob 49/18v Vgl auch TE OGH 2018-06-12 5 Ob 79/18f Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 154/19m Vgl; Beisatz: Eine Dachterrasse ist Teil der Außenhaut eines Gebäudes und damit als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen. (T13) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 13/25k Beisatz nur wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083334

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.