RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.12.1993 Geschäftszahl5Ob100/93; 1Ob63/99t; 5Ob14/99s; 5Ob167/00w; 5Ob82/01x; 5Ob179/06v NormABGB §364c B3; LiegTeilG §4; RechtssatzDer durch ein dingliches Veräußerungsverbot Begünstigte zählt zu den Buchberechtigten im Sinne des § 4 Abs 1 LiegTeilG; diesem Verbot kommt nur relative Wirkung in dem Sinn zu, daß die Zustimmung des Verbotsberechtigten das Eintragungshindernis für die Verbücherung eines nach dem Grundbuchsstand verbotswidrigen Veräußerungsgeschäftes zu beseitigen vermag (SZ 15/17 ua). Das in §§ 4 ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren dient im Grunde nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substituieren. Sei der Klarstellung, daß sich die dinglichen Wirkungen eines gemäß § 364 c ABGB verbücherten, Veräußerungsverbotes durch einen Verzicht des Verbotsberechtigten beseitigen lassen, weil sie nur seinen Interessen dienen (grundlegend SZ 15/17), ist daher die Judikatur, wonach ein Aufforderungsverfahren nach § 4 Abs 1 LiegTeilG nur der in der Verfügung über die Substanz der Sache nicht beschränkte Eigentümer beantragen kann (GlU 11756), nicht mehr auf Veräußerungsverbote zu beziehen. Die gegenteilige Entscheidung SZ 49/125 kann nicht aufrecht erhalten werden, weil sie dieses überzeugende Argument unbeachtet ließ.Der durch ein dingliches Veräußerungsverbot Begünstigte zählt zu den Buchberechtigten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, LiegTeilG; diesem Verbot kommt nur relative Wirkung in dem Sinn zu, daß die Zustimmung des Verbotsberechtigten das Eintragungshindernis für die Verbücherung eines nach dem Grundbuchsstand verbotswidrigen Veräußerungsgeschäftes zu beseitigen vermag (SZ 15/17 ua). Das in Paragraphen 4, ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren dient im Grunde nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substituieren. Sei der Klarstellung, daß sich die dinglichen Wirkungen eines gemäß Paragraph 364, c ABGB verbücherten, Veräußerungsverbotes durch einen Verzicht des Verbotsberechtigten beseitigen lassen, weil sie nur seinen Interessen dienen (grundlegend SZ 15/17), ist daher die Judikatur, wonach ein Aufforderungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, LiegTeilG nur der in der Verfügung über die Substanz der Sache nicht beschränkte Eigentümer beantragen kann (GlU 11756), nicht mehr auf Veräußerungsverbote zu beziehen. Die gegenteilige Entscheidung SZ 49/125 kann nicht aufrecht erhalten werden, weil sie dieses überzeugende Argument unbeachtet ließ. EntscheidungstexteTE OGH 1993/12/21 5 Ob 100/93 Veröff: SZ 66/180 = EvBl 1994/128 S 630 TE OGH 1999/06/29 1 Ob 63/99t nur: Das in §§ 4 ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren dient im Grunde nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substituieren. (T1) nur: Das in Paragraphen 4, ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren dient im Grunde nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substituieren. (T1) TE OGH 1999/09/14 5 Ob 14/99s Vgl auch; nur T1; Beisatz: In einem Antrag auf Einleitung eines Aufforderungsverfahrens nach § 4 LiegTeilG ist die Benennung der Buchberechtigten ausreichend. Das Fehlen der Bezeichnung des ihnen konkret bücherlich zustehenden Rechts hat nicht zur Antragsabweisung zu führen. (T2) Beisatz: Bei Liegenschaften, an denen bei einer Belastung ein Kautionsband angemerkt ist, ist das Aufforderungsverfahren nach § 4 LiegTeilG zwar hinsichtlich der anderen Buchberechtigten zulässig, nicht aber auch hinsichtlich jener Buchberechtigten, deren Verfügungsfähigkeit durch ein Kautionsband beschränkt ist. (T3) Vgl auch; nur T1; Beisatz: In einem Antrag auf Einleitung eines Aufforderungsverfahrens nach Paragraph 4, LiegTeilG ist die Benennung der Buchberechtigten ausreichend. Das Fehlen der Bezeichnung des ihnen konkret bücherlich zustehenden Rechts hat nicht zur Antragsabweisung zu führen. (T2) Beisatz: Bei Liegenschaften, an denen bei einer Belastung ein Kautionsband angemerkt ist, ist das Aufforderungsverfahren nach Paragraph 4, LiegTeilG zwar hinsichtlich der anderen Buchberechtigten zulässig, nicht aber auch hinsichtlich jener Buchberechtigten, deren Verfügungsfähigkeit durch ein Kautionsband beschränkt ist. (T3) TE OGH 2000/06/27 5 Ob 167/00w nur T1; Beisatz: Die Unterlassung eines Einspruchs in diesem Verfahren ist einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung gleichzuhalten. (T4) TE OGH 2001/04/24 5 Ob 82/01x Auch; nur T1 TE OGH 2006/10/24 5 Ob 179/06v nur T1 RechtssatznummerRS0018226
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.