RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083560 Entscheidungsdatum05.10.2023 Geschäftszahl5Ob108/93; 5Ob109/93; 5Ob283/02g; 5Ob160/04x; 5Ob27/09w; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m; 5Ob234/09m; 5Ob14/16v; 5Ob80/18b; 5Ob36/20k; 5Ob4/23h NormWEG 1975 §17 Abs2 Z1 WEG 2002 §20 Abs3 WGG 1979 §22 Abs2 RechtssatzIm Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters (vgl WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt dies eine Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur überhaupt eine den fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung erstattet wurde. Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt.Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters vergleiche WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt dies eine Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur überhaupt eine den fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung erstattet wurde. Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 5 Ob 108/93 Veröff: ImmZ 1994,133 TE OGH 1993-12-21 5 Ob 109/93 Veröff: WoBl 1994,71 (Call) TE OGH 2002-12-17 5 Ob 283/02g Auch; nur: Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. (T1) TE OGH 2004-08-03 5 Ob 160/04x Auch; nur T1 TE OGH 2009-04-14 5 Ob 27/09w Vgl; Beisatz: Feststellungen zu nicht geltend gemachten Abrechnungsmängeln sind als überschließend unbeachtlich. (T2) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 274/08t Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitet, hat die Mängel der Abrechnung konkret zu nennen. (T3); Beisatz: Macht ein Wohnungseigentümer die Unwirtschaftlichkeit einer Anschaffung geltend, hat er im Rahmen seiner Behauptungspflicht auch die Gründe für diesen Vorwurf darzutun. Die bloße Behauptung, eine Ausgabe sei unwirtschaftlich gewesen, führt zu keiner amtswegigen Überprüfungspflicht über die Preisangemessenheit von Anschaffungen des Hausverwalters im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. (T4); Bem: Hier: Im konkreten Fall hätte also die Antragstellerin durch Vorlage von Vergleichspreisen nachzuweisen gehabt, dass trotz Dringlichkeit der Anschaffung eine erheblich günstigere Beschaffung eines Geräts derselben Qualität in kürzestem Zeitraum möglich gewesen wäre. (T5) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 183/09m Auch; Beisatz: Den Antragsteller in einem Verfahren nach §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 trifft grundsätzlich eine Konkretisierungspflicht. (T6)Auch; Beisatz: Den Antragsteller in einem Verfahren nach Paragraphen 20, Absatz 3, 34, Absatz 3, 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 trifft grundsätzlich eine Konkretisierungspflicht. (T6) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 234/09m Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 14/16v Auch; nur T1 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 80/18b Auch; Beisatz: Fehlt es an einem zureichenden Vorbringen in erster Instanz, steht diesem im Rechtsmittelverfahren das im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungs-verbot (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG) entgegen. (T7)Auch; Beisatz: Fehlt es an einem zureichenden Vorbringen in erster Instanz, steht diesem im Rechtsmittelverfahren das im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungs-verbot (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG) entgegen. (T7) TE OGH 2020-06-29 5 Ob 36/20k Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-10-05 5 Ob 4/23h vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083560
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