← Österreich

{'item': '5Ob113/93; 5Ob180/07t; 5Ob236/10g; 5Ob20/20g; 5Ob78/21p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060427 Entscheidungsdatum12.07.2021 Geschäftszahl5Ob113/93; 5Ob180/07t; 5Ob236/10g; 5Ob20/20g; 5Ob78/21p NormGBG §26 Abs2 GBG §35 GBG §94 Abs1 Z3 TirGVG §2 Abs3 litb TirGVG §3 Abs2 lita RechtssatzDie Vormerkung darf dann nicht bewilligt werden, wenn zweifelhaft ist, ob das dem Eintragungsbegehren zugrundliegende Recht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, weil das Rechtsgeschäft bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam wäre und somit das Grundbuchsgericht vom mangelnden Nachweis eines (auch für die Vormerkung notwendigen) gültigen Rechtsgrundes (§ 26 Abs 2 in Verbindung mit § 35 GBG) ausgehen müsste (NZ 1991, 179/207) (mit Stellungnahme zu Hoyer und Hofmeister).Die Vormerkung darf dann nicht bewilligt werden, wenn zweifelhaft ist, ob das dem Eintragungsbegehren zugrundliegende Recht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, weil das Rechtsgeschäft bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam wäre und somit das Grundbuchsgericht vom mangelnden Nachweis eines (auch für die Vormerkung notwendigen) gültigen Rechtsgrundes (Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, GBG) ausgehen müsste (NZ 1991, 179/207) (mit Stellungnahme zu Hoyer und Hofmeister). EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 5 Ob 113/93 Veröff: SZ 66/181 = EvBl 1994/122 S 594 TE OGH 2008-01-08 5 Ob 180/07t Vgl auch; Beisatz: Die in solchen Fällen bestehenden Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs müssen auch im Anwendungsbereich des §16Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 greifen, wenn eine gesetzmäßige nachträgliche grundverkehrsbehördliche Prüfung mangels Vorlage einer zusätzlichen Vertragsausfertigung nicht gewährleistet erscheint. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die in solchen Fällen bestehenden Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs müssen auch im Anwendungsbereich des §16Abs 1 Ziffer 3, Oö GVG 1994 greifen, wenn eine gesetzmäßige nachträgliche grundverkehrsbehördliche Prüfung mangels Vorlage einer zusätzlichen Vertragsausfertigung nicht gewährleistet erscheint. (T1) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 236/10g Vgl; Beisatz: Da gemäß § 7 Abs 1 lit f VbgGVG keine Genehmigungspflicht für die bloße Pfandrechtsvormerkung besteht, ist eine solche ohne Vorlage einer Genehmigung bzw Negativbescheinigung der Grundverkehrsbehörde oder eines Nachweises über die Inländereigenschaft nach § 28 Abs 2 lit a VbgGVG möglich. (T2)Vgl; Beisatz: Da gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, VbgGVG keine Genehmigungspflicht für die bloße Pfandrechtsvormerkung besteht, ist eine solche ohne Vorlage einer Genehmigung bzw Negativbescheinigung der Grundverkehrsbehörde oder eines Nachweises über die Inländereigenschaft nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, VbgGVG möglich. (T2) TE OGH 2020-06-23 5 Ob 20/20g vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung der (nö) Landesregierung für Grundstücksveräußerung einer Gemeinde. (T3) Anm: Veröff: SZ 2020/55Anmerkung, Veröff: SZ 2020/55 TE OGH 2021-07-12 5 Ob 78/21p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060427

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.