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{'item': ['5Ob566/93', '4Ob1611/95', '2Ob84/03x', '9Ob71/10x', '4Ob63/11k', '9Ob29/17f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013474 Entscheidungsdatum21.12.1993 Geschäftszahl5Ob566/93; 4Ob1611/95; 2Ob84/03x; 9Ob71/10x; 4Ob63/11k; 9Ob29/17f NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F2; ABGB §1380;

§208

Abs1 Z1 A;

§266

DII;

§395Rechtssatz

Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des § 395

. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand (RZ 1979, 276/85), Rechtsnatur (SZ 25/139; SZ 25/234; ÖJZ 1957, 268/192; MietSlg 23.658) und die Bedingungen der Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses (SZ 59/30; ÖJZ 1992, 765/179) haben daher im Verfahren außer Streitsachen nicht ohne weiters Gültigkeit. Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht; es ist nichts anderes als die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Zustimmung zur antragsgemäßen Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich also um ein prozessuales Verhalten, das bis zur Beschlussfassung durch ein anderes (hier: Widerruf der Zustimmung und Vorbringen von Gründen, welche zur Antragsabweisung führen sollten), für das weitere Verfahren maßgebendes ersetzt werden kann.Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 395,

. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand (RZ 1979, 276/85), Rechtsnatur (SZ 25/139; SZ 25/234; ÖJZ 1957, 268/192; MietSlg 23.658) und die Bedingungen der Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses (SZ 59/30; ÖJZ 1992, 765/179) haben daher im Verfahren außer Streitsachen nicht ohne weiters Gültigkeit. Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht; es ist nichts anderes als die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Zustimmung zur antragsgemäßen Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich also um ein prozessuales Verhalten, das bis zur Beschlussfassung durch ein anderes (hier: Widerruf der Zustimmung und Vorbringen von Gründen, welche zur Antragsabweisung führen sollten), für das weitere Verfahren maßgebendes ersetzt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 5 Ob 566/93 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1611/95 nur: Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht. (T1) TE OGH 2003-05-08 2 Ob 84/03x Beisatz: Hier: Widerruf des Einverständnisses mit der Unterhaltsherabsetzung erst im Rechtsmittelverfahren. (T2); Beisatz: Im Widerrufsfall kann die Entscheidung nicht mehr auf das Einverständnis der Parteien gestützt werden; es sind vielmehr die auf Grund des Parteienvorbringens entscheidungswesentlichen Tatsachen als Entscheidungsgrundlage festzustellen. (T3) TE OGH 2011-01-21 9 Ob 71/10x Vgl auch TE OGH 2011-06-21 4 Ob 63/11k Vgl auch; Beisatz: Hier: Widerruf des Zugeständnisses eines bestimmten Quadratmeterpreises für die Enteignungsentschädigung. (T4) TE OGH 2017-05-24 9 Ob 29/17f Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgehend von der Anspannungspflicht wurde die Unterhaltspflicht des Vaters ab einem Zeitpunkt, in dem er vorerst noch ein Arbeitsloseneinkommen bezog,auf Basis eines fiktiven monatlichen Einkommens festgesetzt. Der Beschluss gründete sich auf das Einvernehmen der Parteien und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Eine derartige Zustimmung im Außerstreitverfahren, die nur dem Gericht gegenüber abgegeben wird, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und als Außerstreitstellung der dem Antrag zugrundeliegenden, maßgebenden Tatsachenbehauptungen anzusehen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013474

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.