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{'item': '5Ob572/93; 2Ob73/94; 5Ob2101/96y; 10Ob2028/96z; 7Ob2324/96g; 3Ob5/97z; 1Ob70/99x; 1Ob17/99b; 1Ob241/99v; 9ObA220/99i; 8ObA30/02y; 10Ob2/03x;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040339 Entscheidungsdatum04.06.2024 Geschäftszahl5Ob572/93; 2Ob73/94; 5Ob2101/96y; 10Ob2028/96z; 7Ob2324/96g; 3Ob5/97z; 1Ob70/99x; 1Ob17/99b; 1Ob241/99v; 9ObA220/99i; 8ObA30/02y; 10Ob2/03x; 3Ob68/04b; 5Ob227/05a; 7Ob100/17g; 10ObS15/24i NormZPO §281a ZPO §488 Abs4 RechtssatzBei richtiger Würdigung der den Parteien durch § 488 Abs 4 ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollten.Bei richtiger Würdigung der den Parteien durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollten. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 5 Ob 572/93 TE OGH 1994-10-27 2 Ob 73/94 TE OGH 1996-05-21 5 Ob 2101/96y Vgl auch TE OGH 1996-06-25 10 Ob 2028/96z TE OGH 1997-02-26 7 Ob 2324/96g TE OGH 1997-04-23 3 Ob 5/97z TE OGH 1999-06-29 1 Ob 70/99x TE OGH 1999-08-27 1 Ob 17/99b Veröff: SZ 72/129 TE OGH 1999-10-27 1 Ob 241/99v Beisatz: Die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 488 Abs 4 ZPO in Verbindung mit § 281a ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. (T1)Beisatz: Die Nichteinhaltung der Vorschriften des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 281 a, ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. (T1) TE OGH 2000-01-26 9 ObA 220/99i Beis wie T1; Beisatz: Gegen die Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO wird auch verstossen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozessstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt entsprechenden Aussagen begnügt. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Gegen die Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO wird auch verstossen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozessstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt entsprechenden Aussagen begnügt. (T2) TE OGH 2002-02-21 8 ObA 30/02y TE OGH 2003-09-16 10 Ob 2/03x Vgl; Beisatz: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, wozu auch in der Berufungsbeantwortung Stellung genommen wurde, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T3) TE OGH 2004-06-29 3 Ob 68/04b Vgl auch; Beis wie T3 nur: Gibt das Berufungsgerichtbekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T4) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 227/05a Beis wie T1 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 100/17g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2024-06-04 10 ObS 15/24i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040339

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