OGH Rechtssatz RS0017597 (8Ob28/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017597 Entscheidungsdatum13.12.2022 Geschäftszahl8Ob28/93; 4Ob2114/96b; 1Ob2299/96m; 4Ob2265/96h; 1Ob14/01t; 9ObA77/01s; 7Ob292/04y; 6Ob111/10g; 5Ob157/10i; 2Ob117/21a; 2Ob223/22s NormABGB §904 IABGB §904 römisch eins ABGB §1496 RechtssatzEine "reine" Stundung, welche die Fälligkeit unberührt lässt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt, hemmt den Lauf der Verjährungsfrist.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-22 8 Ob 28/93 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2114/96b Beisatz: Der Schuldner darf weiterhin die Leistung erbringen und muss Verzugszinsen leisten; wird aber der Schuldner vom Gläubiger belangt, kann er dieses Begehren unter Berufung auf den Aufschub der Geltendmachung der Forderung abwehren. (T1) TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2299/96m Auch; nur: Eine "reine" Stundung, welche die Fälligkeit unberührt lässt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt. (T2) TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2265/96h Beisatz: Die nicht auf einer Vereinbarung beruhende Setzung eines Zahlungszieles in einer Rechnung ist eine sogenannte "reine Stundung", so dass vor dem Erreichen des Zahlungszieles die Forderung nicht geltend gemacht werden kann, und der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ist. (T3) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 14/01t TE OGH 2001-09-05 9 ObA 77/01s Auch; nur T2; Beisatz: Die "reine" Stundung steht der Aufrechnung nicht entgegen. (T4) TE OGH 2005-03-02 7 Ob 292/04y TE OGH 2010-06-24 6 Ob 111/10g Vgl auch; nur T2 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 157/10i Vgl auch; nur ähnlich T2 TE OGH 2021-11-25 2 Ob 117/21a Beisatz: Hier: gilt auch für die Stundung nach § 765 Abs 2 ABGB. (T5)Beisatz: Hier: gilt auch für die Stundung nach Paragraph 765, Absatz 2, ABGB. (T5) Anm: Veröff: SZ 2021/103Anmerkung, Veröff: SZ 2021/103 TE OGH 2022-12-13 2 Ob 223/22s Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Stundung nach § 685 Satz 2 ABGB. (T6)Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Stundung nach Paragraph 685, Satz 2 ABGB. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017597