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{'item': '9ObA223/93; 9ObA9/02t; 8ObA180/02g; 8ObA68/03p; 9ObA27/10a; 9ObA32/12i; 8ObA63/12s; 8ObA59/14f; 9ObA64/18d; 8ObA42/21s; 8ObA78/22m; 8ObA56/2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104686 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl9ObA223/93; 9ObA9/02t; 8ObA180/02g; 8ObA68/03p; 9ObA27/10a; 9ObA32/12i; 8ObA63/12s; 8ObA59/14f; 9ObA64/18d; 8ObA42/21s; 8ObA78/22m; 8ObA56/25f NormArbVG §105 Abs3 Z1 liti RechtssatzZiel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Unter "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" ist auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Missachtung dieser Grenzen angeordnet werden, zu unterlassen (hier: Weigerung, trotz unzureichender Einschulung den Schweißautomaten allein zu bedienen). EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-22 9 ObA 223/93 Veröff: SZ 67/186 = DRdA 1994,409 (Anzengruber) = ecolex 1994,339 = RdW 1994,254 TE OGH 2002-03-13 9 ObA 9/02t nur: Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. (T1) Beisatz: Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, lässt sich entnehmen, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf (Geld-)Leistungen des Arbeitgebers umfasst seien. (T2) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 180/02g Vgl; Beis wie T2 nur: Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen. (T3) TE OGH 2003-08-28 8 ObA 68/03p Auch TE OGH 2010-12-22 9 ObA 27/10a Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-04-30 9 ObA 32/12i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-11-27 8 ObA 63/12s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Umfasst ist dabei nicht nur die Geltendmachung von Geldansprüchen, sondern auch anderer vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche. (T4) TE OGH 2015-02-26 8 ObA 59/14f Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2018-08-30 9 ObA 64/18d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-09-14 8 ObA 42/21s Vgl; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2022-12-16 8 ObA 78/22m Vgl; Beisatz: Hier: Kündigung wegen Verweigerung einer Covid-19-Impfung. (T5) TE OGH 2025-12-16 8 ObA 56/25f nur T1: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG voraus, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch „in Frage gestellt“ hat, wie dies auch dem Wortlaut der Bestimmung entspricht. Ein Anspruch wird vom Arbeitgeber „in Frage gestellt“, wenn er ihn – was nur bei Leistungsansprüchen möglich ist – nicht erfüllt oder aber – was bei allen Ansprüchen möglich ist – wenn er seine Berechtigung in Zweifel zieht. (T6)nur T1: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt eine Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG voraus, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch „in Frage gestellt“ hat, wie dies auch dem Wortlaut der Bestimmung entspricht. Ein Anspruch wird vom Arbeitgeber „in Frage gestellt“, wenn er ihn – was nur bei Leistungsansprüchen möglich ist – nicht erfüllt oder aber – was bei allen Ansprüchen möglich ist – wenn er seine Berechtigung in Zweifel zieht. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0104686

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.