Abs3 Z4;
Abs4;
Die Bestimmung des § 86 ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (§ 86 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. Die Frist des § 6
ist auf die somit zulässige Anspruchserweiterung nicht anzuwenden. (hier: Die Arbeitnehmer begehrten Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren für Urlaubsentschädigung berechnet nach Werktagen, änderten dies in den Klagen auf Berechnung nach Arbeitstagen in einem höheren Ausmaß).Die Bestimmung des Paragraph 86, ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (Paragraph 86, 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. Die Frist des Paragraph 6,
ist auf die somit zulässige Anspruchserweiterung nicht anzuwenden. (hier: Die Arbeitnehmer begehrten Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren für Urlaubsentschädigung berechnet nach Werktagen, änderten dies in den Klagen auf Berechnung nach Arbeitstagen in einem höheren Ausmaß). EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-22 9 ObS 28/93 Veröff: SZ 66/189 TE OGH 1995-04-20 8 ObS 26/94 Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 86 ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (§ 86 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. (T1) Beisatz: Eine Erweiterung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung ist insoweit unzulässig, als über einen neuen Klagegrund entschieden werden soll, der nicht Gegenstand des vor dem Arbeitsamt durchgeführten Verwaltungsverfahrens war und über den im Bescheid nicht erkannt worden ist. Hier: die Anmeldung erfolgte als Gehalt/Lohn, im gerichtlichen Verfahren als Reisekosten. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Vgl auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 86, ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (Paragraph 86, 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. (T1) Beisatz: Eine Erweiterung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung ist insoweit unzulässig, als über einen neuen Klagegrund entschieden werden soll, der nicht Gegenstand des vor dem Arbeitsamt durchgeführten Verwaltungsverfahrens war und über den im Bescheid nicht erkannt worden ist. Hier: die Anmeldung erfolgte als Gehalt/Lohn, im gerichtlichen Verfahren als Reisekosten. (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1995-11-30 8 ObS 41/95 Vgl; nur T1; Beisatz: Es liegt aber die Geltendmachung eines anderen Klagegrundes vor, wenn der Arbeitnehmer seinen bisher nur schlicht als Trennungsgeld bezeichneten Anspruch dann auf vertraglich vereinbartes Trennungsgeld (zwecks Abgeltung von Überstunden) stützt. Die Klage war daher zurückzuverweisen. (T4) TE OGH 1996-06-13 8 ObS 2112/96p Vgl; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Erweiterung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung ist insoweit unzulässig, als über einen neuen Klagegrund entschieden werden soll, der nicht Gegenstand des vor dem Arbeitsamt durchgeführten Verwaltungsverfahrens war und über den im Bescheid nicht erkannt worden ist. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anmeldung im Verwaltungsverfahren als "freiwillige" Abfertigung, Klage als "gesetzliche" Abfertigung. (T6) TE OGH 1996-02-08 8 ObS 1/96 Vgl; nur T1 TE OGH 1998-04-16 8 ObS 394/97t Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Grundsätze der sukzessiven Kompetenz, welche den Austausch der Anspruchsgrundlage unzulässig machen, weil die im Konkurs angemeldete Forderung nicht Gegenstand des Antrages auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld war. (T7) TE OGH 1998-12-22 8 ObS 2316/96p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1999-11-11 8 ObS 289/99d Vgl; Beisatz: In der Entscheidung 8 ObS 1, 10/96 (= SSV-NF 10/15), womit die Zulässigkeit einer Klagsänderung gemäß § 86 ASGG für Sozialrechtssachen abgelehnt wurde, wurde im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrag) und des anspruchsbegründenden Sachverhaltes angenommen; eine weitere Bindung - im Sinne der dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens wurde nicht angedeutet. (T8)Vgl; Beisatz: In der Entscheidung 8 ObS 1, 10/96 (= SSV-NF 10/15), womit die Zulässigkeit einer Klagsänderung gemäß Paragraph 86, ASGG für Sozialrechtssachen abgelehnt wurde, wurde im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrag) und des anspruchsbegründenden Sachverhaltes angenommen; eine weitere Bindung - im Sinne der dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens wurde nicht angedeutet. (T8) TE OGH 2000-02-24 8 ObS 49/00i Gegenteilig; Beis ähnlich T5 TE OGH 2000-09-07 8 ObS 119/00h Vgl aber; Beis ähnlich T5 TE OGH 2000-09-07 8 ObS 29/00y Gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Maßgeblich ist stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt, nicht aber der festgestellte Sachverhalt. (T9) TE OGH 2001-01-25 8 ObS 248/00d Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Nicht nur eine qualitative, sondern auch eine quantitative Änderung der Klage in gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG gegenüber dem vor dem Bundessozialamt geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist unzulässig. (T10)Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Nicht nur eine qualitative, sondern auch eine quantitative Änderung der Klage in gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG gegenüber dem vor dem Bundessozialamt geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist unzulässig. (T10) TE OGH 2002-05-16 8 ObS 297/01m Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T9 nur: Maßgeblich ist stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt. (T11) TE OGH 2017-12-20 8 ObS 13/17w Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2019-06-27 8 ObS 6/19v Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076813
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