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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061460 Entscheidungsdatum30.12.1993 Geschäftszahl11Os192/93; 15Os41/97; 11Os26/99; 15Os3/02; 15Os90/02; 11Os86/02 (11Os89/02, 11Os90/02); 12Os7/03; 11Os43/03; 13Os46/02; 15Os11/05i; 15Os71/06i; 15Os94/09a; 15Os92/10h (15Os115/10s) NormGRBG §3 Abs1; GRBG §4 Abs1 RechtssatzEine Grundrechtsbeschwerde, die weder die angefochtene Entscheidung präzisiert noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anführt, ist, weil gemäß § 3 Abs 2 GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, wegen dieser nicht verbesserungsfähigen Formmängel als unzulässig zurückzuweisen.Eine Grundrechtsbeschwerde, die weder die angefochtene Entscheidung präzisiert noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anführt, ist, weil gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, wegen dieser nicht verbesserungsfähigen Formmängel als unzulässig zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-30 11 Os 192/93 Veröff: EvBl 1994/56 S 247 TE OGH 1997-04-24 15 Os 41/97 TE OGH 1999-03-22 11 Os 26/99 Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlendes Beschwerdevorbringen. (T1) TE OGH 2002-01-31 15 Os 3/02 TE OGH 2002-08-09 15 Os 90/02 Auch; Beisatz: Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "fristgerecht" zu erheben, entspricht nicht § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 GRBG. (T2)Auch; Beisatz: Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "fristgerecht" zu erheben, entspricht nicht Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, GRBG. (T2) TE OGH 2002-08-13 11 Os 86/02 Auch TE OGH 2003-02-13 12 Os 7/03 Auch TE OGH 2003-04-28 11 Os 43/03 Auch TE OGH 2003-05-08 13 Os 46/02 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-01-27 15 Os 11/05i Auch TE OGH 2006-07-14 15 Os 71/06i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2009-07-20 15 Os 94/09a Gegenteilig; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde kommt es nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an. Eine Grundrechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt und somit gegen das Formgebot des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG verstoßen wurde; letzterem kommt nur regulative Bedeutung zu. Dabei ist auch ohne Relevanz, ob sich die Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt oder erst erhoben werden muss. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde kommt es nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an. Eine Grundrechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt und somit gegen das Formgebot des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz GRBG verstoßen wurde; letzterem kommt nur regulative Bedeutung zu. Dabei ist auch ohne Relevanz, ob sich die Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt oder erst erhoben werden muss. (T3) TE OGH 2010-09-15 15 Os 92/10h Auch; nur: Gemäß § 3 Abs 2 GRBG kann von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden. (T4); Beisatz: § 3 Abs 2 GRBG dient nicht dazu, die zuvor eingebrachte Grundrechtsbeschwerde in anderer Weise zu verbessern oder zu ergänzen. (T5)Auch; nur: Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG kann von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden. (T4); Beisatz: Paragraph 3, Absatz 2, GRBG dient nicht dazu, die zuvor eingebrachte Grundrechtsbeschwerde in anderer Weise zu verbessern oder zu ergänzen. (T5)

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