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{'item': ['4Ob575/94', '10Ob1527/96', '1Ob268/99i', '3Ob151/02f', '3Ob317/05x', '3Ob220/09p', '7Ob113/10h', '2Ob164/11y', '7Ob199/11g', '6Ob189/13g',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070371 Entscheidungsdatum17.01.1994 Geschäftszahl4Ob575/94; 10Ob1527/96; 1Ob268/99i; 3Ob151/02f; 3Ob317/05x; 3Ob220/09p; 7Ob113/10h; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 6Ob189/13g; 3Ob236/15z; 1Ob33/16h; 5Ob135/17i; 2Ob152/18v; 9Ob41/20z; 6Ob26/22z NormMRG §30 Abs2 Z3 G RechtssatzDem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-17 4 Ob 575/94 Veröff: SZ 68/7 TE OGH 1996-03-26 10 Ob 1527/96 Vgl auch; nur: Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. (T1) Beisatz: Bei einem einmaligen Vorfall, bei dem der Mieter selber nicht zugegen war, ist die Möglichkeit einer Abhilfe der Natur der Sache nach grundsätzlich ausgeschlossen (so schon RS 67703 zu § 19 Abs 2 Z 3 MG). (T2)Beisatz: Bei einem einmaligen Vorfall, bei dem der Mieter selber nicht zugegen war, ist die Möglichkeit einer Abhilfe der Natur der Sache nach grundsätzlich ausgeschlossen (so schon RS 67703 zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG). (T2) TE OGH 2000-02-22 1 Ob 268/99i Beisatz: Das Gesetz gewährt den in ihrem Hausfrieden bedrohten Mietern Schutz und lässt die "Verewigung" eines untragbaren Zustands nicht zu, mag er nun durch das Verhalten eines Mieters selbst oder durch das seiner Familienangehörigen hervorgerufen sein. (T3) TE OGH 2002-10-23 3 Ob 151/02f Vgl auch; Beisatz: Hier: Auflösung des Mietvertrages, weil der Bestandnehmer trotz unverzüglicher, ernsthafter und (mittlerweile) auch bis zur Schaffung eines Räumungstitels gediehenen Bemühungen tatsächlich die Abstellung des erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts durch den Unterbestandnehmer nicht erreicht hat. Auf ein Verschulden des Bestandnehmers kommt es eben nicht an. (T4) Beisatz: Auch der Umstand, dass die klagende Bestandnehmerin die Weitergabe des Mietobjekts an einen Unterbestandnehmer ausdrücklich erlaubt hat, führt nicht dazu, dass der Bestandgeber einen erheblich nachteiligen Gebrauch durch den Unterbestandnehmer hinnehmen müsste, solange sich der Bestandnehmer nur in zweckmäßiger Weise bemüht, diesen nachteiligen Gebrauch wiederum abzustellen. (T5) TE OGH 2006-02-15 3 Ob 317/05x Auch; Beisatz: Zu den in die Wohnung aufgenommenen Personen, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat, gehören auch Gäste. (T6) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 220/09p Beisatz: Wollte man dem Mieter den Einwand zugestehen, dass er alle zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe, ihm aber subjektiv tatsächlich die Abhilfe nicht gelungen sei, wäre der Schutzzweck des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG unterlaufen: Dieser Schutzzweck liegt primär darin, die übrigen Hausbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. (T7)Beisatz: Wollte man dem Mieter den Einwand zugestehen, dass er alle zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe, ihm aber subjektiv tatsächlich die Abhilfe nicht gelungen sei, wäre der Schutzzweck des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG unterlaufen: Dieser Schutzzweck liegt primär darin, die übrigen Hausbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. (T7) TE OGH 2010-09-01 7 Ob 113/10h TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y Auch TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g Vgl auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2013-11-28 6 Ob 189/13g Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Trotz Betretungsverboten, einstweiliger Verfügungen, neuer Telefonnummer und Abmeldung von der Wohnung hat es die Beklagte nicht geschafft, ihren Bruder auf Dauer von der Wohnanlage fernzuhalten. (T8) TE OGH 2015-12-16 3 Ob 236/15z Auch TE OGH 2016-10-19 1 Ob 33/16h Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Tankstellenpächter. (T9) TE OGH 2017-09-26 5 Ob 135/17i TE OGH 2018-09-24 2 Ob 152/18v Beis wie T3 TE OGH 2020-09-29 9 Ob 41/20z Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 26/22z Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verantwortung des Mieters für das unleidliche Verhalten der Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benutzen, beruht erkennbar auf der Erwägung, dass durch die Beendigung des Mietverhältnisses auch erreicht wird, dass die Mitbewohner oder Gäste des Mieters die Hausgemeinschaft verlassen, sodass sie die Störungen des Hausfriedens nicht fortsetzen können. Diese Wirkung kann zumindest nicht zur Gänze erreicht werden, wenn die Person aufgrund eines eigenen Mietverhältnisses weiterhin Zugang zum betreffenden Wohnhaus hätte. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070371

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.