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{'item': ['129/92', 'C-129/92']}

Obsah (4)Art16Art25Art26Art31

RIS Dokument GerichtAUSL EuGH Entscheidungsdatum20.01.1994 Geschäftszahl129/92; C-129/92 NormEuGVÜ Art16 Nr5; EuGVÜ Art25; EuGVÜ Art26; EuGVÜ Art31;

Art16

Nr5;

Art25

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Art26

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Art31; Rechtssatz

EuGH 20.1.1994, C-129/92 Publikation: Sammlung der Rechtsprechung 1994, S I-117 ZER 1995/5 ecolex 1994, 586 Das EuGVÜ, insbesondere seine Art 21, 22 und 23, sind nicht auf Verfahren oder auf Streitpunkte in Verfahren in Vertragsstaaten anwendbar, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen aus Drittstaaten betreffen. Aus den Art 26 und 31 EuGVÜ, die in Verbindung mit Art 25 zu lesen sind, ergibt sich nämlich, daß die im Titel III - Anerkennung und Vollstreckung - des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren nur im Fall von Entscheidungen des Gerichts eines Vertragsstaats anwendbar sind. Außerdem regelt der Titel II - Zuständigkeit - des Übereinkommens nicht den Gerichtsstand für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung in einem Drittstaat ergangener Urteile, da auch Art 16 Abs 5 EuGVÜ, nach dem für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, in Verbindung mit der Definition der Entscheidung in Art 25 zu lesen ist. Hierbei ist nicht zwischen einer einfachen Vollstreckbarerklärung und der Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats über einen Streitpunkt, der sich im Lauf eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines in einem Drittstaat erlassenen Urteils stellt, zu unterscheiden, da die Existenz einer Vorfrage, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, welchen Inhalts auch immer sie sei, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen kann, wenn ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen ist.Das EuGVÜ, insbesondere seine Artikel 21, 22 und 23, sind nicht auf Verfahren oder auf Streitpunkte in Verfahren in Vertragsstaaten anwendbar, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen aus Drittstaaten betreffen. Aus den Artikel 26 und 31 EuGVÜ, die in Verbindung mit Artikel 25, zu lesen sind, ergibt sich nämlich, daß die im Titel römisch drei - Anerkennung und Vollstreckung - des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren nur im Fall von Entscheidungen des Gerichts eines Vertragsstaats anwendbar sind. Außerdem regelt der Titel römisch zwei - Zuständigkeit - des Übereinkommens nicht den Gerichtsstand für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung in einem Drittstaat ergangener Urteile, da auch Artikel 16, Absatz 5, EuGVÜ, nach dem für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, in Verbindung mit der Definition der Entscheidung in Artikel 25, zu lesen ist. Hierbei ist nicht zwischen einer einfachen Vollstreckbarerklärung und der Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats über einen Streitpunkt, der sich im Lauf eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines in einem Drittstaat erlassenen Urteils stellt, zu unterscheiden, da die Existenz einer Vorfrage, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, welchen Inhalts auch immer sie sei, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen kann, wenn ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen ist. Owens Bank Ltd gegen 1. Fulvio Bracco und 2. Bracco Industria Chimica SpA (Italien). Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Gerichtshof House of Lords (Großbritannien).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.