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{'item': '1Ob27/93; 1Ob2/95; 1Ob40/94; 1Ob35/94 (1Ob36/94); 1Ob211/99g; 1Ob250/99t; 1Ob265/99y; 1Ob305/00k; 1Ob300/01a; 1Ob20/07h; 1Ob189/07m; 1Ob229/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045814 Entscheidungsdatum14.12.2021 Geschäftszahl1Ob27/93; 1Ob2/95; 1Ob40/94; 1Ob35/94 (1Ob36/94); 1Ob211/99g; 1Ob250/99t; 1Ob265/99y; 1Ob305/00k; 1Ob300/01a; 1Ob20/07h; 1Ob189/07m; 1Ob229/07v; 2Ob38/12w; 1Ob212/18k; 1Ob164/21f NormJN §1 CVIII JN §1 DVk WRG §72 WRG §111 WRG §113 WRG §117 RechtssatzSoweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG nicht erfasst wird. Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden können oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten können (§§ 72, 111 Abs 4 WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach § 117 Abs 4 und 6 WRG das Gericht; hiebei ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm. Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen" im Sinne von § 117 WRG zu deuten sind, entscheidet darüber im Streitfall betreffend die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht.Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß Paragraph 113, WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach Paragraph eins, JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von Paragraph 111, Absatz 3, zweiter Satz WRG nicht erfasst wird. Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden können oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten können (Paragraphen 72, 111, Absatz 4, WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG das Gericht; hiebei ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm. Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen" im Sinne von Paragraph 117, WRG zu deuten sind, entscheidet darüber im Streitfall betreffend die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 1 Ob 27/93 Veröff: SZ 67/6 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 2/95 Beisatz: Die im ersten Absatz angesprochenen Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden. (T1) TE OGH 1995-06-23 1 Ob 40/94 Beisatz: Durch die nach § 117 WRG in jedem Fall bestehende, allenfalls sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit gehen Bedenken im Hinblick auf Art 6 MRK ins Leere. (T2)Beisatz: Durch die nach Paragraph 117, WRG in jedem Fall bestehende, allenfalls sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit gehen Bedenken im Hinblick auf Artikel 6, MRK ins Leere. (T2) TE OGH 1995-06-29 1 Ob 35/94 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 211/99g Veröff: SZ 72/123 TE OGH 1999-10-27 1 Ob 250/99t Beis wie T1 TE OGH 1999-10-27 1 Ob 265/99y Beis wie T1; Beisatz: Über Streitigkeiten aufgrund eines im Zuge eines wasserbehördlichen Verfahrens geschlossenen Parteiübereinkommens, das der Beurkundung in einem wasserbehördlichen Bescheid entbehrt, aber auch über solche aufgrund von Schadenersatzansprüchen nach allgemeinem bürgerlichen Recht - gleichviel, ob ex contractu oder ex delicto - ist im streitigen Rechtsweg zu verhandeln und zu entscheiden. (T3) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 305/00k Beisatz: Hier bezieht sich das beurkundete Übereinkommen auf eine "freiwillige Einräumung zivilrechtlicher Rechte (Eigentum und Dienstbarkeiten)". (T4) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 300/01a Auch; Beisatz: Wird das Klagebegehren auf einen Privatrechtstitel und nicht auf eine im Zuge wasserrechtlicher Verfahren getroffene Vereinbarung über sonst zwangsweise einzuräumende Rechte gestützt, so ist der streitige Rechtsweg zulässig. (T5) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 20/07h Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Ablehnung der meritorischen Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde ist die Entschädigung für die Quellschüttung nicht nach § 117 Abs 4 und 6 WRG, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T6); Beisatz: Gemäß § 117 Abs 7 WRG hat, soweit Angelegenheiten des Abs 1 (betreffend Entschädigungen und Beiträge) in Übereinkommen (§ 111 Abs 3) geregelt werden, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs 6) zu entscheiden, und zwar ausschließlich und ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde. (T7)Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Ablehnung der meritorischen Entscheidung durch die Wasserrechtsbehörde ist die Entschädigung für die Quellschüttung nicht nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG, sondern im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T6); Beisatz: Gemäß Paragraph 117, Absatz 7, WRG hat, soweit Angelegenheiten des Absatz eins, (betreffend Entschädigungen und Beiträge) in Übereinkommen (Paragraph 111, Absatz 3,) geregelt werden, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Absatz 6,) zu entscheiden, und zwar ausschließlich und ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde. (T7) TE OGH 2008-01-29 1 Ob 189/07m Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2008-05-06 1 Ob 229/07v TE OGH 2012-06-28 2 Ob 38/12w Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Oö WaldbrandbekämpfungsG - Außerstreitverfahren. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 5, Oö WaldbrandbekämpfungsG - Außerstreitverfahren. (T8) TE OGH 2019-04-03 1 Ob 212/18k Beisatz: Hier keine spezifisch wasserrechtlichen Entschädigungs-, Ersatz- oder Beitragsleistungen iSd § 117 Abs 1 WRG sondern auf allgemeines Zivilrecht gestützter Anspruch. (T9)Beisatz: Hier keine spezifisch wasserrechtlichen Entschädigungs-, Ersatz- oder Beitragsleistungen iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG sondern auf allgemeines Zivilrecht gestützter Anspruch. (T9) TE OGH 2021-12-14 1 Ob 164/21f Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045814

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.