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{'item': '1Ob27/93; 1Ob233/99t; 1Ob247/00f; 2Ob275/02h; 7Ob165/04x; 1Ob206/04g; 1Ob19/06k; 1Ob135/07w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045837 Entscheidungsdatum22.10.2007 Geschäftszahl1Ob27/93; 1Ob233/99t; 1Ob247/00f; 2Ob275/02h; 7Ob165/04x; 1Ob206/04g; 1Ob19/06k; 1Ob135/07w NormJN §1 CVIII WRG §26 Abs1 WRG §26 Abs2 WRG §117 Abs4 WRG §117 Abs6 RechtssatzDas Gericht kann nach § 117 Abs 4 und 6 WRG nur im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht wenn sie eine solche mangels Kognitionsbefugnis zurückgewiesen hat. Der Zurückweisung steht die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleich.Das Gericht kann nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG nur im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht wenn sie eine solche mangels Kognitionsbefugnis zurückgewiesen hat. Der Zurückweisung steht die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleich. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 1 Ob 27/93 Veröff: SZ 67/6 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 233/99t Auch; nur: Das Gericht kann nach § 117 Abs 4 und 6 WRG nur im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat. (T1) Beisatz: Die Anrufung des Gerichts nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG gegen eine nicht meritorische Entscheidung der Wasserrechtsbehörde ist nicht zulässig; insoweit steht nur der administrative Instanzenzug offen. (T2) Beisatz: Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen (hier: fehlende gesetzliche Regelung in § 21a WRG) abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann. (T3)Auch; nur: Das Gericht kann nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG nur im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat. (T1) Beisatz: Die Anrufung des Gerichts nach Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG gegen eine nicht meritorische Entscheidung der Wasserrechtsbehörde ist nicht zulässig; insoweit steht nur der administrative Instanzenzug offen. (T2) Beisatz: Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen (hier: fehlende gesetzliche Regelung in Paragraph 21 a, WRG) abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach Paragraph 117, WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann. (T3) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 247/00f nur: Das Gericht kann nach § 117 Abs 4 und 6 WRG nur im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht wenn sie eine solche mangels Kognitionsbefugnis zurückgewiesen hat. (T4) Beisatz: Wenn die Wasserrechtsbehörde eine Sachentscheidung mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt hat, steht nur der administrative Instanzenzug offen. Die gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird abgelehnt. (T5)nur: Das Gericht kann nach Paragraph 117, Absatz 4 und 6 WRG nur im Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat, nicht wenn sie eine solche mangels Kognitionsbefugnis zurückgewiesen hat. (T4) Beisatz: Wenn die Wasserrechtsbehörde eine Sachentscheidung mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt hat, steht nur der administrative Instanzenzug offen. Die gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird abgelehnt. (T5) TE OGH 2002-12-05 2 Ob 275/02h Vgl auch; nur T4; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes 4 wurde gelöscht. - März 2015. (T6); Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 oöJagdG. (T7); Beis wie T2; Beisatz: Maßgebend ist der Inhalt des Spruches. (T8)Beisatz: Hier: Paragraph 77, Absatz eins, oöJagdG. (T7); Beis wie T2; Beisatz: Maßgebend ist der Inhalt des Spruches. (T8) TE OGH 2004-07-28 7 Ob 165/04x Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Jagd- und Wildschadenskommission. (T9); Beis wie T5 nur: Wenn die Wasserrechtsbehörde eine Sachentscheidung mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt hat, steht nur der administrative Instanzenzug offen. (T10) TE OGH 2004-11-23 1 Ob 206/04g Beis ähnlich T5; Beisatz: Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch auf Kostenersatzbegehren gemäß § 123 Abs 2 WRG 1959 anzuwenden. (T11); Veröff: SZ 2004/165Beis ähnlich T5; Beisatz: Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch auf Kostenersatzbegehren gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 anzuwenden. (T11); Veröff: SZ 2004/165 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 19/06k Auch TE OGH 2007-10-22 1 Ob 135/07w Vgl auch; Beisatz: Das Gericht ist nach § 117 Abs 4 WRG nur anrufbar, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat. (T12); Beisatz: Personen, gegenüber denen keine Sachentscheidung ergangen ist, sind nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. (T13); Beisatz: Ihr dennoch erhobener Antrag ist wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen. (T14); Veröff: SZ 2007/163Vgl auch; Beisatz: Das Gericht ist nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG nur anrufbar, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat. (T12); Beisatz: Personen, gegenüber denen keine Sachentscheidung ergangen ist, sind nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. (T13); Beisatz: Ihr dennoch erhobener Antrag ist wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen. (T14); Veröff: SZ 2007/163 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045837

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.