RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047566 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob502/94; 2Ob596/94; 7Ob552/95; 10Ob523/95; 7Ob251/98g; 2Ob79/05i; 7Ob210/05s; 7Ob121/07f; 5Ob161/09a; 1Ob240/09i; 1Ob81/10h; 1Ob75/12d; 7Ob28/12m; 3Ob63/13f; 2Ob32/14s; 3Ob47/18k; 5Ob25/19s; 5Ob85/21t; 1Ob108/21w; 2Ob180/24w; 10Ob49/24i; 4Ob138/25k NormABGB §140 Bc RechtssatzDer Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 1 Ob 502/94 TE OGH 1994-11-24 2 Ob 596/94 TE OGH 1995-05-10 7 Ob 552/95 Auch TE OGH 1995-10-17 10 Ob 523/95 Auch TE OGH 1998-11-11 7 Ob 251/98g Beisatz: Beisatz: Zur Frage berücksichtigungswürdiger Umstände bei Inanspruchnahme des Karenzgeldes zwischen dem 18. Lebensmonat und dem vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes durch den unterhaltspflichtigen Vater. (T1) TE OGH 2005-10-06 2 Ob 79/05i Veröff: SZ 2005/141 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 210/05s TE OGH 2007-06-20 7 Ob 121/07f Beisatz: Hier: Zur Frage der Zumutbarkeit eines Spitalsarztes Nacht- und Journaldienste zu leisten. (T2) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 161/09a Auch; Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T3) TE OGH 2009-12-15 1 Ob 240/09i TE OGH 2010-07-06 1 Ob 81/10h Auch; Beisatz: Ein mit einem „unerzwungenen“ und auch sachlich nicht gerechtfertigten Berufswechsel verbundener Einkommensverlust führt zur Anspannung des Unterhaltspflichtigen und bewirkt keine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs. (T4) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 75/12d TE OGH 2012-12-19 7 Ob 28/12m Auch TE OGH 2013-05-15 3 Ob 63/13f Ähnlich; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T5) TE OGH 2014-04-28 2 Ob 32/14s Auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T6) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 47/18k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s Beis wie T3 TE OGH 2021-06-14 5 Ob 85/21t Vgl TE OGH 2021-09-07 1 Ob 108/21w Vgl TE OGH 2024-11-19 2 Ob 180/24w Beisatz: Hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Frage, ob die Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus gerechtfertigten medizinischen Gründen erfolgte. (T7) TE OGH 2024-11-19 10 Ob 49/24i TE OGH 2026-01-28 4 Ob 138/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047566
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