RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026236 Entscheidungsdatum22.01.2025 Geschäftszahl1Ob532/94; 1Ob567/95; 4Ob554/95; 1Ob2317/96h; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 7Ob337/98d; 1Ob231/98x; 6Ob258/00k; 8Ob134/01s; 10Ob38/00m; 9Ob6/02a; 8Ob127/02p; 6Ob47/03k; 8Ob10/03h; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob86/05y; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 2Ob262/07d; 4Ob199/10h; 6Ob259/10x; 6Ob41/11i; 1Ob218/13k; 1Ob41/16k; 7Ob70/17w; 3Ob154/17v; 1Ob36/23k; 9Ob80/24s NormABGB §1298 ABGB §1299 B ÄrzteG 1998 §51 Abs1 ÄrzteG 1984 §22a RechtssatzDie Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. Es muss allerdings nach Lage der Sache der Schluss gerechtfertigt sein, dass der kausal handelnde Schädiger eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung stellt auch die Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation dar, in der ein Famulant als Assistent aufscheint, während im Prozess behauptet wird, dass Primarius Professor Doktor N assistiert hätte. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, greift Beweislastumkehr Platz. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 1 Ob 532/94 Veröff: SZ 67/9 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 567/95 Auch; nur: Die Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. (T1) TE OGH 1995-11-07 4 Ob 554/95 Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen. (T2) Veröff: SZ 68/207 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2317/96h Auch; nur T1 TE OGH 1997-09-04 2 Ob 235/97s Vgl auch TE OGH 1997-08-28 3 Ob 2121/96z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-12-01 7 Ob 337/98d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. (T3) TE OGH 1999-01-19 1 Ob 231/98x Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 258/00k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-08-16 8 Ob 134/01s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Patienten bezogene Leistung vornimmt, hat er die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten. (T4); Beisatz: Ärztliche Dokumentationspflicht bei Vorsorgeuntersuchung. (T5) TE OGH 2001-07-10 10 Ob 38/00m nur T1 TE OGH 2002-02-20 9 Ob 6/02a Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess (bloß) beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflicht entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt. Diese Beweiserleichterung hilft dem Patienten insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde. (T6) TE OGH 2002-08-29 8 Ob 127/02p Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2002/110 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 47/03k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-09-18 8 Ob 10/03h Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-10-08 9 Ob 116/03d Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-08-12 1 Ob 139/04d Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2004/122 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 86/05y Auch; Beisatz: Liegt eine mangelhafte Dokumentation eines Untersuchungsergebnisses vor, ist nicht entscheidend, ob der beklagte Arzt möglicherweise bei der Untersuchung bestehende Auffälligkeiten subjektiv nicht wahrnahm, sondern nur, ob solche Auffälligkeiten objektiv nicht vorhanden waren. (T7) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 37/06v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können. (T8) TE OGH 2006-03-28 10 Ob 19/06a Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 262/07d nur T1 TE OGH 2010-12-15 4 Ob 199/10h Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Anknüpfen am Zweck der Dokumentationspflicht zeigt, dass diese Rechtsprechung auf einer ergänzenden Auslegung des Behandlungsvertrags beruht. (T9) Beisatz: Der Grund der Beweiserleichterung liegt daher in Wertungen des materiellen Rechts. (T10) Veröff: SZ 2010/157 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 259/10x Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe. (T11) Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-04-14 6 Ob 41/11i nur T1 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 218/13k Vgl TE OGH 2016-04-28 1 Ob 41/16k Auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2017-09-27 7 Ob 70/17w Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2018-01-24 3 Ob 154/17v Auch; Beisatz: Es trifft nicht zu, dass der Nachweis einer jeden nicht dokumentierten Maßnahme nur durch eine „objektive Beweisführung“ zu erbringen oder die Vernehmung des Arztes als Beweismittel ausgeschlossen sein sollte. (T12) TE OGH 2023-04-25 1 Ob 36/23k vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Daher folgt aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung. (T13) Beisatz: Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten (nur) darin, dass nunmehr der Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T14) Anm: So bereits 3 Ob 195/22f [Rz 15]. Vgl auch RS0038270.Anmerkung, So bereits 3 Ob 195/22f [Rz 15]. Vgl auch RS0038270. TE OGH 2025-01-22 9 Ob 80/24s Beisatz wie T11; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026236
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