RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026581 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl1Ob532/94; 2Ob505/96; 10Ob1530/96; 4Ob1690/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 6Ob318/00h; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 9Ob30/03g; 7Ob299/03a; 4Ob132/06z; 6Ob240/06x; 7Ob21/07z; 9Ob12/07s; 5Ob290/08w; 6Ob122/07w; 8Ob113/09i; 4Ob212/09v; 8Ob115/09h; 3Ob101/10i; 7Ob46/11g; 7Ob228/11x; 10Ob40/15b; 3Ob138/16i; 1Ob138/16z; 9ObA68/17s; 9Ob72/17d; 4Ob115/18t; 1Ob71/20b; 5Ob28/21k; 1Ob202/23x; 7Ob145/24k; 10Ob28/25b; 6Ob84/25h NormABGB §1299 B RechtssatzAuf typische Risiken einer Operation ist aber ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen (siehe SZ 57/207, 3 Ob 645/86). EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 1 Ob 532/94 Veröff: SZ 67/9 TE OGH 1996-01-11 2 Ob 505/96 TE OGH 1996-03-12 10 Ob 1530/96 Beisatz: Der Patient muss unterrichtet werden, dass dieses Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist. (T1) TE OGH 1996-01-16 4 Ob 1690/95 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 505/96 Beisatz: Insoweit ist die Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft. (T2) TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei Nichtaufklärung über das dem geplanten Eingriff speziell anhaftende Risiko wäre der nicht informierte Patient überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (Hier: Operation eines Rückenmarktumors). (T3) Veröff: SZ 69/199 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 318/00h Beisatz: Auch dann, wenn der Eintritt einer Komplikation sehr selten und die negative Folge erheblich ist. (T4) Beisatz: Der Patient soll nicht von der einer Operation anhaftenden, auch bei Anwendung der allergrößten Sorgfalt nicht mit Sicherheit vermeidbaren typischen, wenn auch selten auftretenden Eingriffsfolge überrascht werden. (T5) TE OGH 2001-02-28 7 Ob 233/00s Beis wie T2 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 321/00g TE OGH 2001-05-10 8 Ob 103/01g Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist auch hier zu fordern, dass es sich bei diesen typischen Risken, um erhebliche Risken handelt, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre. (T6) Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T7) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 30/03g TE OGH 2003-12-17 7 Ob 299/03a Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 132/06z Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: 0,32%-iges Risiko einer Darmperforation bei einer Darmspiegelung verbunden mit einer Polypenentfernung, Verletzung der Aufklärungspflicht. (T8) TE OGH 2006-12-21 6 Ob 240/06x TE OGH 2007-03-28 7 Ob 21/07z Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T9) TE OGH 2007-09-28 9 Ob 12/07s Vgl auch TE OGH 2009-01-27 5 Ob 290/08w Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Wann und in welchem Umfang schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang die Intensität einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Schwere eines allfällig notwendigen Eingriffs und seine möglichen Folgen sowie auch die Frage der Notwendigkeit des Ersteingriffs von Bedeutung sein. (T10) Beisatz: Diese für eine besondere Aufklärungspflicht sprechenden Voraussetzungen treffen auf die jedem operativen Eingriff anhaftende Gefahr einer Wundinfektion, die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht sicher zu vermeiden ist, nicht zu. Hat der behandelnde Arzt über diese typische Gefahr aufgeklärt, bedarf es einer konkreten Aufklärung über die Behandlungsmöglichkeiten einer Wundinfektion nicht. (T11) Beisatz: Wurde der Patient auf typische Risken einer Operation hingewiesen, ist für ihn ausreichend erkennbar, dass sich bei Verwirklichung eines solchen Risikos die Heilungsdauer verlängern werde. (T12) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 122/07w Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T13) TE OGH 2009-09-29 8 Ob 113/09i Auch; Beisatz: Gerade über typische mit einer Operation verbundene Gefahren ist aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind. Auch insoweit besteht aber eine Aufklärungspflicht natürlich nur, soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. (T14) Beisatz: Eine Haftungseinschränkung dahin, dass die Komplikationen am gleichen Körperteil auftreten müssten, an dem die Operation durchgeführt wird, besteht nicht. (T15) Beisatz: Hier: Komplikationen nach Lloyd-Davis-Lagerung während einer Darmoperation. (T16) Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T17)Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T17) TE OGH 2010-01-19 4 Ob 212/09v TE OGH 2010-03-23 8 Ob 115/09h Auch; Beis wie T14 TE OGH 2010-06-30 3 Ob 101/10i TE OGH 2011-04-27 7 Ob 46/11g Auch TE OGH 2012-01-25 7 Ob 228/11x Vgl auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T18) TE OGH 2015-06-30 10 Ob 40/15b Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2016-09-22 3 Ob 138/16i Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern. (T19) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 138/16z Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob Typizität iS eines typischen Behandlungsrisikos vorliegt, bedarf es geeigneter Tatsachenfeststellungen. (T20) Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T21) TE OGH 2017-11-28 9 ObA 68/17s Auch; Beis wie T14 TE OGH 2017-12-18 9 Ob 72/17d Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T14 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 115/18t Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T25) TE OGH 2020-07-22 1 Ob 71/20b Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verwirklichung eines für den Eingriff typischen Risikos, über welches der Patient (auch vom Anästhesisten) nicht aufgeklärt wurde. (T26) TE OGH 2021-05-27 5 Ob 28/21k TE OGH 2023-12-20 1 Ob 202/23x Beisatz wie T6; Beisatz wie T19 Beisatz: Ob die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann und eine gesonderte Aufklärung zu fordern ist, ist eine Frage des Einzelfalls. (T27) Beisatz: Hier: Der Patient wurde über das grundsätzlich erhöhte Risiko einer Krebserkrankung bei Durchführung einer Nierentransplantation, nicht aber über das spezielle (und später verwirklichte) Risiko einer Transmission von Krebszellen aufgeklärt. (T28) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 145/24k Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht über medizinisch nicht indizierte Thromboseprophylaxe. (T29) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 28/25b TE OGH 2025-09-16 6 Ob 84/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0026581
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