RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038176 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl1Ob532/94; 2Ob505/96; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 1Ob254/99f; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 8Ob103/01g; 4Ob249/02z; 7Ob223/03z; 7Ob15/04p; 6Ob240/06x; 7Ob21/07z; 5Ob148/07m; 1Ob84/08x; 4Ob166/08b; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 9Ob64/08i; 8Ob113/09i; 8Ob115/09h; 9Ob4/11w; 6Ob168/10i; 7Ob228/11x; 9Ob41/11m; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 9Ob39/12v; 10Ob40/15b; 9Ob48/15x; 9Ob19/16h; 1Ob138/16z; 7Ob88/17t; 3Ob125/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 5Ob179/19p; 4Ob226/21w; 5Ob127/23x; 7Ob145/24k NormABGB §1299 B KAG §8 Abs3 RechtssatzDer mit dem Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 1 Ob 532/94 Veröff: SZ 67/9 TE OGH 1996-01-11 2 Ob 505/96 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 505/96 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Beisatz: Der Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. (T1) Veröff: SZ 69/199 TE OGH 1999-11-23 1 Ob 254/99f Beis wie T1; Veröff: SZ 72/183 TE OGH 2001-03-08 8 Ob 33/01p TE OGH 2001-02-28 7 Ob 233/00s Beis wie T1 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 321/00g TE OGH 2001-05-10 8 Ob 103/01g TE OGH 2002-11-19 4 Ob 249/02z Beisatz: In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen. (T2) Beisatz: Ist in der Frage der Entgeltlichkeit ein Arzt nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie jeder sonstige Unternehmer, der Leistungen gegen Entgelt anbietet, besteht kein Anlass, dem Arzt besondere Aufklärungspflichten oder Warnpflichten betreffend die Kosten des Behandlungsvertrags aufzuerlegen. (T3) TE OGH 2003-10-15 7 Ob 223/03z TE OGH 2004-02-13 7 Ob 15/04p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 240/06x TE OGH 2007-03-28 7 Ob 21/07z TE OGH 2007-12-11 5 Ob 148/07m Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T4) Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T5) TE OGH 2008-12-16 1 Ob 84/08x Beisatz: Diese Aufklärungspflicht besteht nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung, bei physikalischen Eingriffen und auch bei Impfungen. (T6) Beisatz: Hier: Zur Frage der Aufklärungspflicht vor einer Impfung. (T7) TE OGH 2009-01-20 4 Ob 166/08b TE OGH 2009-02-27 6 Ob 122/07w Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T8) TE OGH 2009-03-30 7 Ob 54/09f Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-08-04 9 Ob 64/08i Auch; Beisatz: Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen. (T9) Beisatz: Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann (sog „Sicherheitsaufklärungspflicht"). (T10) TE OGH 2009-09-29 8 Ob 113/09i TE OGH 2010-03-23 8 Ob 115/09h Auch TE OGH 2011-02-28 9 Ob 4/11w TE OGH 2011-07-18 6 Ob 168/10i Beis wie T1 TE OGH 2012-01-25 7 Ob 228/11x Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T11) TE OGH 2012-04-30 9 Ob 41/11m TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T12) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 241/12p Vgl auch TE OGH 2013-04-24 9 Ob 39/12v TE OGH 2015-06-30 10 Ob 40/15b TE OGH 2015-08-27 9 Ob 48/15x Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-04-21 9 Ob 19/16h Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht wurden im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten) entwickelt, nicht aber im Hinblick auf den vertragsrechtlichen Aspekt der Kosten(tragung). (T13) TE OGH 2016-11-23 1 Ob 138/16z Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T14) TE OGH 2017-09-27 7 Ob 88/17t Auch TE OGH 2017-10-25 3 Ob 125/17d Beis wie T13; Beisatz: Sachverhalt vor Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes. (T15) TE OGH 2017-12-18 9 Ob 72/17d TE OGH 2018-07-18 5 Ob 75/18t Beis wie T1 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 179/19p TE OGH 2022-02-23 4 Ob 226/21w Vgl; Beis nur wie T6 TE OGH 2023-08-21 5 Ob 127/23x Beisatz wie T6 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 145/24k vgl; Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht über medizinisch nicht indizierte Thromboseprophylaxe. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038176
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