OGH Rechtssatz RS0020731 (1Ob629/93)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020731 Entscheidungsdatum25.01.1994 Geschäftszahl1Ob629/93; 1Ob609/95; 4Ob2158/96y; 8Ob88/14w NormABGB §1113; ZPO §567 RechtssatzDie Rechtsfolgen eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrags werden unter anderem durch einen vor Ablauf der Bestanddauer zu beantragender Übergabsauftrag im Sinne des § 567 ZPO, der prozessual der Kündigung nach §§ 560 ff ZPO gleicht, durchgesetzt.Die Rechtsfolgen eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrags werden unter anderem durch einen vor Ablauf der Bestanddauer zu beantragender Übergabsauftrag im Sinne des Paragraph 567, ZPO, der prozessual der Kündigung nach Paragraphen 560, ff ZPO gleicht, durchgesetzt.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 1 Ob 629/93 TE OGH 1995-10-04 1 Ob 609/95 Vgl TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2158/96y Vgl auch; Beisatz: Ohne Erlassung des Übernahmeauftrages hätte die Klägerin nicht die ihr vom Gesetz (§ 567 Abs 1 ZPO) eingeräumte Möglichkeit, zur Erzwingung der Übernahme Exekution zu führen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Ohne Erlassung des Übernahmeauftrages hätte die Klägerin nicht die ihr vom Gesetz (Paragraph 567, Absatz eins, ZPO) eingeräumte Möglichkeit, zur Erzwingung der Übernahme Exekution zu führen. (T1) TE OGH 2014-09-29 8 Ob 88/14w Vgl auch; Beisatz: Der Übergabsauftrag kann nur vor, nicht aber erst nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beantragt werden. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020731