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{'item': '4Ob168/93; 6Ob2042/96d; 6Ob50/98s; 6Ob305/98s; 6Ob148/00h; 6Ob114/00h; 6Ob272/00v; 6Ob50/01y; 6Ob103/01t; 6Ob146/01s; 6Ob60/03x; 6Ob79/03s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022784 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl4Ob168/93; 6Ob2042/96d; 6Ob50/98s; 6Ob305/98s; 6Ob148/00h; 6Ob114/00h; 6Ob272/00v; 6Ob50/01y; 6Ob103/01t; 6Ob146/01s; 6Ob60/03x; 6Ob79/03s; 6Ob210/03f; 6Ob137/04x; 6Ob14/05k; 4Ob244/05v; 4Ob26/06m; 6Ob184/04h; 9ObA142/07h; 4Ob46/09g; 6Ob40/09i; 4Ob91/12d; 6Ob196/12k; 6Ob170/13p; 6Ob42/14s; 22Os5/15y; 6Ob105/17k; 6Ob215/16k; 6Ob28/17m; 15Os28/18h; 2Ob99/17y; 6Ob88/18m; 6Ob48/22k; 4Ob35/24m; 1Ob130/25m NormABGB §1295 Ia7 ABGB §1295 Ia9 ABGB §1305 ABGB §1330 BV RechtssatzAuch für jede Prozessführung muss gelten, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung vorliegen kann, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 4 Ob 168/93 Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505 TE OGH 1996-04-11 6 Ob 2042/96d TE OGH 1998-06-10 6 Ob 50/98s Auch; Beisatz: Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege kann Eingriffe in die Ehre eines anderen rechtfertigen. (T1) Beisatz: Das bloße "Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus. (T2) TE OGH 1998-11-26 6 Ob 305/98s Auch TE OGH 2000-06-28 6 Ob 148/00h Vgl auch; Veröff: SZ 73/105 TE OGH 2000-07-13 6 Ob 114/00h Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. (T3) Veröff: SZ 73/117 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 272/00v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 50/01y Vgl auch; Beisatz: Eine Beleidigung kann auch durch wissentlich falsche Prozessbehauptung erfolgen. (T4) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 103/01t Auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden, zu. Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. (T5) TE OGH 2001-07-05 6 Ob 146/01s Auch; Beisatz: Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. Dies gilt auch für Aussagen eines Zeugen oder Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Vorerhebungen oder Voruntersuchungen. (T6) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 60/03x Beis wie T2 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 79/03s TE OGH 2003-10-23 6 Ob 210/03f Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2004-07-08 6 Ob 137/04x Auch; Beis wie T5; Beis wie T2 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 14/05k Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Frage, ob die „eidesstattliche Erklärung" einer Aussage im Prozess gleichzuhalten ist und diese Rechtsgrundsätze auch auf eine solche Erklärung anzuwenden sind, wurde offen gelassen. (T7) TE OGH 2006-01-24 4 Ob 244/05v Auch; Beis wie T6 nur: Vorsätzlich falsche Anschuldigungen können mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden. (T8) Beisatz: Sollen durch einstweilige Verfügung bestimmte Handlungen in einem Verwaltungsverfahren verboten werden, die der Rechtswahrung in diesem Verfahren dienen, so steht dem Verbot schon der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, weil das Gericht damit über die Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung im Verwaltungsverfahren entscheidet. (T9) TE OGH 2006-03-14 4 Ob 26/06m Beis wie T2 TE OGH 2006-11-30 6 Ob 184/04h Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T5 nur: Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. (T10) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 142/07h Beis wie T2 TE OGH 2009-04-21 4 Ob 46/09g Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das Interesse am Funktionieren der Rechtspflege ist dann, aber auch nur dann ein Rechtfertigungsgrund in einem Verfahren nach § 7 UWG oder § 1330 ABGB, wenn in einem Verfahren herabsetzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder objektiv unrichtige Aussagen getätigt werden, die nicht wissentlich falsch sind. (T11)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Das Interesse am Funktionieren der Rechtspflege ist dann, aber auch nur dann ein Rechtfertigungsgrund in einem Verfahren nach Paragraph 7, UWG oder Paragraph 1330, ABGB, wenn in einem Verfahren herabsetzende Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder objektiv unrichtige Aussagen getätigt werden, die nicht wissentlich falsch sind. (T11) Beisatz: Hier: Wissentlich falsche Angaben über die (angeblich) bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Klägerin in einem Antrag auf Bewilligung der Sicherstellungsexekution. (T12) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 40/09i Beis wie T5 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 196/12k Vgl; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach § 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13)Vgl; Beisatz: Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach Paragraph 1330, ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen ‑ wenn auch großzügig zu beurteilenden - inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, wäre im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht privilegiert. (T13) TE OGH 2013-09-30 6 Ob 170/13p Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßigen Betrug vorgeworfen. (T14) TE OGH 2014-03-13 6 Ob 42/14s Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Allgemeinen wird von der Rechtsprechung eine grundsätzlich anzunehmende Rechtfertigung einer ehrenbeleidigenden oder kreditschädigenden Äußerung dann verneint, wenn diese wissentlich falsch ist. (T15) Beisatz: Hier: Rechtfertigung nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB. (T16)Beisatz: Hier: Rechtfertigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB. (T16) TE OGH 2015-11-09 22 Os 5/15y Auch; Beis wie T13 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 105/17k Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Überlegungen zur Privilegierung von Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen lassen sich nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Dabei findet nämlich kein rechtsförmiges Verfahren statt, in dessen Zuge auch die Richtigkeit der Behauptungen geklärt werden könnte. (T17) TE OGH 2017-09-26 6 Ob 215/16k Auch TE OGH 2017-10-25 6 Ob 28/17m Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T13 TE OGH 2018-03-14 15 Os 28/18h Auch TE OGH 2018-04-25 2 Ob 99/17y Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 88/18m Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Aussagen eines Zeugen (so bereits 6 Ob 146/01s). (T18) TE OGH 2022-05-18 6 Ob 48/22k Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gegenüber einem Zeugen. (T19) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 35/24m vgl TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022784

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.