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4Ob168/93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.01.1994 Geschäftszahl4Ob168/93; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 10Ob104/00t; 8Ob46/06g NormABGB §1305;

RechtssatzWenn auch § 1305 ABGB nach herrschenden Auffassung nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung findet, die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten somit nicht schlechthin einen Rechtsfertigungsgrund bildet, so ist doch bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen der auch sonst geltenden materiellrechtliche Maßstab anzulegen.Wenn auch Paragraph 1305, ABGB nach herrschenden Auffassung nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung findet, die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten somit nicht schlechthin einen Rechtsfertigungsgrund bildet, so ist doch bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen der auch sonst geltenden materiellrechtliche Maßstab anzulegen.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/01/25 4 Ob 168/93 Veröff: SZ/67/10 = EvBl 1994/97 S 505 TE OGH 1999/06/28 3 Ob 161/97s TE OGH 1999/08/05 1 Ob 198/99w TE OGH 2000/07/25 10 Ob 104/00t TE OGH 2006/05/11 8 Ob 46/06g RechtssatznummerRS0027146

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.