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{'item': '5Ob17/94; 3Ob35/93; 1Ob244/97g; 5Ob314/03t; 5Ob236/08d; 5Ob128/10z; 5Ob37/11v; 5Ob20/12w; 5Ob78/13a; 2Ob35/17m; 5Ob111/23v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060708 Entscheidungsdatum22.02.2024 Geschäftszahl5Ob17/94; 3Ob35/93; 1Ob244/97g; 5Ob314/03t; 5Ob236/08d; 5Ob128/10z; 5Ob37/11v; 5Ob20/12w; 5Ob78/13a; 2Ob35/17m; 5Ob111/23v NormGBG §104 Abs3 RechtssatzAllein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 5 Ob 17/94 Veröff: SZ 67/13 TE OGH 1994-11-30 3 Ob 35/93 nur: Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch. (T1) TE OGH 1997-10-14 1 Ob 244/97g Auch; Beisatz: Eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG ist auch gegen den Willen der Erwerber im Rang nachfolgender exekutiver Pfandrechte vorzunehmen, weil diesen Gläubigern kein Vertrauensschutz zukommt. (T2)Auch; Beisatz: Eine Berichtigung nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG ist auch gegen den Willen der Erwerber im Rang nachfolgender exekutiver Pfandrechte vorzunehmen, weil diesen Gläubigern kein Vertrauensschutz zukommt. (T2) TE OGH 2004-02-10 5 Ob 314/03t Vgl auch; Beisatz: Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des § 104 Abs 3 GBG. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des Paragraph 104, Absatz 3, GBG. (T3) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 236/08d Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Frage, ob ein Zwischeneingetragener gutgläubig ist oder nicht, kann nur im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden. (T4) TE OGH 2010-11-16 5 Ob 128/10z nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 37/11v Auch; nur: Allein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. (T5) TE OGH 2012-07-04 5 Ob 20/12w Auch; nur ähnlich T5 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 78/13a Auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T6) TE OGH 2017-03-28 2 Ob 35/17m Auch TE OGH 2024-02-22 5 Ob 111/23v vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060708

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.