← Österreich

{'item': ['5Ob17/94', '5Ob314/03t', '5Ob35/06t', '5Ob236/08d', '5Ob128/10z', '5Ob78/13a', '1Ob198/18a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060738 Entscheidungsdatum25.01.1994 Geschäftszahl5Ob17/94; 5Ob314/03t; 5Ob35/06t; 5Ob236/08d; 5Ob128/10z; 5Ob78/13a; 1Ob198/18a NormGBG §104 Abs3; GUG §21 Abs3 RechtssatzGleich § 21 Abs 3 GUG, bei dem dies in den EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe dazu die Wiedergabe der EB bei Dittrich - Angst - Auer, GUG, 39) und von der Judikatur dann auch ausdrücklich anerkannt wurde (NZ 1991,253), bezweckt § 104 Abs 3 GBG mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können.Gleich Paragraph 21, Absatz 3, GUG, bei dem dies in den EB zur seinerzeitigen Regierungsvorlage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (siehe dazu die Wiedergabe der EB bei Dittrich - Angst - Auer, GUG, 39) und von der Judikatur dann auch ausdrücklich anerkannt wurde (NZ 1991,253), bezweckt Paragraph 104, Absatz 3, GBG mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 5 Ob 17/94 Veröff: SZ 67/13 TE OGH 2004-02-10 5 Ob 314/03t Auch TE OGH 2006-03-07 5 Ob 35/06t nur: § 104 Abs 3 GBG bezweckt mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können. (T1)nur: Paragraph 104, Absatz 3, GBG bezweckt mit seiner Einschränkung der Möglichkeiten zur Berichtigung fehlerhafter Grundbuchseintragungen den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches bücherliche Rechte erworben hat. Grundbücherliche Vorgänge sollen einen geschehenen gutgläubigen Rechtserwerb im Vertrauen auf den Grundbuchsstand nicht nachträglich wirkungslos machen können. (T1) Beisatz: Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. (T2) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 236/08d nur: Die strengen Anforderungen an die Berichtigung eines beim Vollzug unterlaufenen Fehlers bezwecken den Schutz desjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs bücherliche Rechte erworben hat. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Erschwert werden soll die Berichtigung eines Fehlers, der „irgendeine Rechtsfolge nach sich gezogen haben könnte", was für den Fall gilt, dass die Berichtigung mit einem mittlerweile eingetretenen Rechtserwerb kraft Gutglaubensschutzes kollidieren würde. Hier ist das Einverständnis der Betroffenen unumgänglich. (T4) Beisatz: Nur ein nachträglicher Rechtserwerb, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkt, bliebe unbeachtlich. (T5) TE OGH 2010-11-16 5 Ob 128/10z nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Beim Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt der Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend. (T6) Bem: Siehe RS0126487. (T7) TE OGH 2013-07-16 5 Ob 78/13a nur T1; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T8) TE OGH 2019-03-05 1 Ob 198/18a Veröff: SZ 2019/21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060738

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.