RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.01.1994 Geschäftszahl2Ob502/93; 1Ob591/93; 5Ob2041/96z; 5Ob12/96; 5Ob2267/96k; 7Ob2255/96k; 1Ob2388/96z; 5Ob111/98d; 5Ob267/98w; 7Ob248/04b NormMRG §12 Abs3 Ca; RechtssatzWird eine in Form einer Kommanditgesellschaft geführte Bank auf Grund des § 8a KWG in eine neu gegründete Aktiengesellschaft eingebracht und treten dabei weder in der Eigentümerstruktur noch im Management Änderungen ein, dann kann von einer wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechtes zu Lasten des Vermieters keine Rede sein. In einem derartigen Fall kann jedenfalls nicht von einer Veräußerung eines Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG ausgegangen werden.Wird eine in Form einer Kommanditgesellschaft geführte Bank auf Grund des Paragraph 8 a, KWG in eine neu gegründete Aktiengesellschaft eingebracht und treten dabei weder in der Eigentümerstruktur noch im Management Änderungen ein, dann kann von einer wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechtes zu Lasten des Vermieters keine Rede sein. In einem derartigen Fall kann jedenfalls nicht von einer Veräußerung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG ausgegangen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994/01/27 2 Ob 502/93 Veröff: SZ 67/16 TE OGH 1994/10/25 1 Ob 591/93 Vgl; Beisatz: Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der legistischen Klarstellung des § 12 Abs 3 MRG aF durch § 12a Abs 1 und 3 MRG idF des 3.WÄG. (T1) Vgl; Beisatz: Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der legistischen Klarstellung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF durch Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 MRG in der Fassung des 3.WÄG. (T1) TE OGH 1996/04/16 5 Ob 2041/96z Gegenteilig; Beisatz: Die Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft ist als Unternehmensveräußerung gemäß § 12 Abs 3 MRG aF zu werten, die dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung gibt. Auf eine Änderung der Eigentümerstruktur des Unternehmens bzw der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten (§ 12 a Abs 3 MRG nF) kommt es nicht an. (T2) Gegenteilig; Beisatz: Die Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft ist als Unternehmensveräußerung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF zu werten, die dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung gibt. Auf eine Änderung der Eigentümerstruktur des Unternehmens bzw der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten (Paragraph 12, a Absatz 3, MRG nF) kommt es nicht an. (T2) TE OGH 1996/01/29 5 Ob 12/96 Gegenteilig; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn die Gesellschafter der einbringenden Personengesellschaft an der übernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind und für ihre Sacheinlage ausschließlich neue Gesellschaftsanteile (Umgründungsvariante nach dem Strukturverbesserungsgesetz). (T3) TE OGH 1996/10/08 5 Ob 2267/96k Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1996/12/04 7 Ob 2255/96k Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die rechtliche und wirtschaftliche Übertragung des Unternehmens und der Unternehmensführung von einer Personengesellschaft auf eine einzelne Person stellt in diesem Sinne zweifelsohne eine Unternehmensveräußerung dar, auch wenn diese Person vormals als Komplementärin an der Gesellschaft beteiligt war. (T4) TE OGH 1997/12/15 1 Ob 2388/96z Vgl TE OGH 1998/05/12 5 Ob 111/98d Gegenteilig; Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, verwirklicht den Anhebungstatbestand des § 12 Abs 3 aF MRG auch dann, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist (vgl WoBl 1997, 43/5; WoBl 1997, 96/18; 5 Ob 2267/96k). (T5) Gegenteilig; Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, verwirklicht den Anhebungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG auch dann, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist vergleiche WoBl 1997, 43/5; WoBl 1997, 96/18; 5 Ob 2267/96k). (T5) TE OGH 2000/04/07 5 Ob 267/98w Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T6) Beisatz: Der Wesensgehalt des in § 12 Abs 3 aF MRG beziehungsweise § 12a Abs 1 nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T7); Veröff: SZ 73/66 Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T6) Beisatz: Der Wesensgehalt des in Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG beziehungsweise Paragraph 12 a, Absatz eins, nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T7); Veröff: SZ 73/66 TE OGH 2004/11/17 7 Ob 248/04b Gegenteilig; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0070319
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