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{'item': ['2Ob503/94', '6Ob171/98k', '5Ob113/09t', '6Ob238/10h', '8Ob72/14t', '7Ob94/14w', '8Ob86/16d', '8Ob46/17y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062319 Entscheidungsdatum27.01.1994 Geschäftszahl2Ob503/94; 6Ob171/98k; 5Ob113/09t; 6Ob238/10h; 8Ob72/14t; 7Ob94/14w; 8Ob86/16d; 8Ob46/17y NormHGB §344 Abs1; UGB §344 RechtssatzDie Vermutung des § 344 Abs 1 HGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war, und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung des § 344 Abs 1 HGB bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Handelsgewerbe gehört.Die Vermutung des Paragraph 344, Absatz eins, HGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war, und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung des Paragraph 344, Absatz eins, HGB bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Handelsgewerbe gehört. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-27 2 Ob 503/94 Veröff: EvBl 1994/151 S 738 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 171/98k TE OGH 2009-11-24 5 Ob 113/09t Vgl auch; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T1); Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH

  1. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439). (T2)Vgl auch; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt Paragraph 344, UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T1); Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Artikel 13, Absatz eins, EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH
  2. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439). (T2) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 238/10h Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) TE OGH 2014-08-25 8 Ob 72/14t Auch; Beisatz: Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Unternehmensbetrieb gehört, also eindeutig ein Privatzweck vorliegt. (T4)Auch; Beisatz: Die Vermutung nach Paragraph 344, UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Unternehmensbetrieb gehört, also eindeutig ein Privatzweck vorliegt. (T4) TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 86/16d Auch; Beis wie T1; Beisatz wie T4 nur: Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz wie T4 nur: Die Vermutung nach Paragraph 344, UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. (T5) Beisatz: Grundsätzlich ist bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die Umschuldung jedenfalls als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen. (T6) TE OGH 2017-10-25 8 Ob 46/17y Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0062319

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