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{'item': '2Ob601/93; 4Ob2010/96h; 4Ob2272/96p; 1Ob230/98z; 10Ob264/99t; 9Ob33/00v; 10Ob86/00w; 5Ob55/01a; 4Ob208/01v; 9Ob276/01f; 6Ob245/01z; 6Ob117/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043536 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl2Ob601/93; 4Ob2010/96h; 4Ob2272/96p; 1Ob230/98z; 10Ob264/99t; 9Ob33/00v; 10Ob86/00w; 5Ob55/01a; 4Ob208/01v; 9Ob276/01f; 6Ob245/01z; 6Ob117/02b; 6Ob245/02a; 4Ob188/03f; 4Ob152/04p; 1Ob108/07z; 9Ob14/08m; 3Ob148/08y; 1Ob162/08t; 1Ob36/09i; 1Ob8/14d; 1Ob241/13t; 1Ob209/17t; 1Ob6/18s; 1Ob11/22g; 1Ob197/23m NormEheG §81 ff LBG §2 ZPO §503 Z4 E4c4 ZPO §503 Z4 E4c5 AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d4 RechtssatzEs ist zwar die Frage, welcher Wert der Liegenschaft im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung zugrunde zu legen ist, eine Rechtsfrage; die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann.Es ist zwar die Frage, welcher Wert der Liegenschaft im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG der Aufteilung zugrunde zu legen ist, eine Rechtsfrage; die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-27 2 Ob 601/93 TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2010/96h Auch TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2272/96p Vgl auch; Beisatz: Die Berücksichtigung des Verkehrswertes einer (geförderten) Eigentumswohnung bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung widerspricht nicht dem obersten Aufteilungsgrundsatz der Billigkeit. (T1) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 230/98z Vgl auch; Beisatz: Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahren hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat. (T2) TE OGH 2000-03-21 10 Ob 264/99t Vgl auch; nur: Die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2000-03-15 9 Ob 33/00v Vgl auch; Beis wie T2 nur: Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. (T4) TE OGH 2000-04-18 10 Ob 86/00w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-05-29 5 Ob 55/01a Vgl auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2001-09-25 4 Ob 208/01v Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, allein der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen ist. Es erscheint auch nicht unbillig, die Bewertung durch Mittelung von Verkehrswert und Ertragswert vorzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, im Einzelfall bei Festsetzung der Ausgleichszahlung in gewissem Ausmaß vom rechnerisch ermittelten Verkehrswert abzuweichen, um ein billiges Ergebnis (§ 83 Abs 1 EheG) zu erreichen. (T5)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, allein der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen ist. Es erscheint auch nicht unbillig, die Bewertung durch Mittelung von Verkehrswert und Ertragswert vorzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, im Einzelfall bei Festsetzung der Ausgleichszahlung in gewissem Ausmaß vom rechnerisch ermittelten Verkehrswert abzuweichen, um ein billiges Ergebnis (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) zu erreichen. (T5) TE OGH 2001-11-28 9 Ob 276/01f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z Beisatz: Eine Tatfrage kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann, es sei denn, sie beruht auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen. (T6) TE OGH 2002-07-11 6 Ob 117/02b nur: Die Höhe des Verkehrswertes stellt eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann. (T7) TE OGH 2002-11-07 6 Ob 245/02a Vgl TE OGH 2003-10-07 4 Ob 188/03f Vgl auch; nur T7; Beis wie T4 Veröff: SZ 2003/116 TE OGH 2004-07-06 4 Ob 152/04p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-10-22 1 Ob 108/07z Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-04-10 9 Ob 14/08m nur T7 TE OGH 2008-09-03 3 Ob 148/08y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 162/08t Auch; Beisatz: Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den §§ 81 ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen. (T8)Auch; Beisatz: Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen. (T8) Beisatz: Bei der Bewertung von Liegenschaften sind aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zulässig, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit entspricht. (T9)Beisatz: Bei der Bewertung von Liegenschaften sind aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zulässig, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, EheG der Billigkeit entspricht. (T9) Beisatz: Hier: Wurde der Verkehrswertzuwachs und nicht der Bauwertzuwachs durch Investitionen in die ehemalige Ehewohnung für die Ermittlung der Ausgleichszahlung herangezogen. (T10) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 36/09i Vgl auch; nur: Die Höhe des Verkehrswertes stellt eine Tatfrage dar. (T11) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 8/14d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 241/13t Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2017-12-15 1 Ob 209/17t Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2018-03-21 1 Ob 6/18s Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 11/22g Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 197/23m nur T3; nur T7; nur T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043536

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.