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{'item': '2Ob603/93; 2Ob595/94; 10Ob508/96; 1Ob14/04x; 9Ob32/04b; 1Ob67/05t; 4Ob114/06b; 9Ob121/06v; 5Ob189/08t; 3Ob152/16y; 8Ob51/17h; 1Ob64/19x; 4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013486 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl2Ob603/93; 2Ob595/94; 10Ob508/96; 1Ob14/04x; 9Ob32/04b; 1Ob67/05t; 4Ob114/06b; 9Ob121/06v; 5Ob189/08t; 3Ob152/16y; 8Ob51/17h; 1Ob64/19x; 4Ob106/19w; 3Ob201/19h; 8Ob61/21k; 10Ob26/21b; 1Ob96/23h; 1Ob120/24i; 10Ob6/24s; 1Ob107/24b NormEO §382 Abs1 Z8 lita IVB EO §382 Abs1 Z8 lita IIIE ABGB §94 RechtssatzAuch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, sie sind daher aus dem Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuss außerhalb des einstweiligen Unterhaltes zuzusprechen. Wenn sich allerdings aus der Prozessgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, soferne dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist.Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt, sie sind daher aus dem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuss außerhalb des einstweiligen Unterhaltes zuzusprechen. Wenn sich allerdings aus der Prozessgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus den laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, ist ein Prozesskostenvorschuss zuzusprechen, soferne dies dem Unterhaltspflichtigen neben der laufenden Unterhaltsleistung zumutbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-27 2 Ob 603/93 Veröff: EvBl 1994/148 S 736 TE OGH 1994-11-24 2 Ob 595/94 TE OGH 1996-02-27 10 Ob 508/96 Auch; nur: Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt. (T1) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 14/04x Auch; Beisatz: Ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T2) TE OGH 2004-03-31 9 Ob 32/04b nur T1; Beisatz: Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN hat daher auch für die Ermittlung der Revisionsrekurszulässigkeit eine Zusammenrechnung stattzufinden. (T3)nur T1; Beisatz: Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN hat daher auch für die Ermittlung der Revisionsrekurszulässigkeit eine Zusammenrechnung stattzufinden. (T3) TE OGH 2005-04-12 1 Ob 67/05t Auch; Beisatz: Eine solche Leistungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Prozesskosten in einem Verfahren gegen einen Dritten oder aber in einem gegen den Unterhaltspflichtigen geführten Verfahren auflaufen. (T4); Beisatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken. (T5); Veröff: SZ 2005/55Auch; Beisatz: Eine solche Leistungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Prozesskosten in einem Verfahren gegen einen Dritten oder aber in einem gegen den Unterhaltspflichtigen geführten Verfahren auflaufen. (T4); Beisatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken. (T5); Veröff: SZ 2005/55 TE OGH 2006-07-12 4 Ob 114/06b Auch; Beis wie T5 nur: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. (T6); Beisatz: Ein Geldbedarf des Unterhaltsberechtigten im aufgezeigten Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn das auf Seiten der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren angefallene Anwaltshonorar - etwa mangels Fälligkeit des Honoraranspruchs - bei Antragstellung noch nicht bezahlt war und die gefährdete Partei nicht in der Lage ist, die erforderlichen Geldmittel selbst aufzubringen. (T7) TE OGH 2006-11-15 9 Ob 121/06v Vgl auch; Beisatz: Dass Prozesskosten einen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur. Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern. (T8); Beisatz: Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Prozesskosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann. (T9)Vgl auch; Beisatz: Dass Prozesskosten einen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur. Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern. (T8); Beisatz: Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Prozesskosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann. (T9) TE OGH 2008-09-23 5 Ob 189/08t Auch; Beisatz: Der Prozesskostenvorschusswerber muss sich nicht auf einen Verfahrenshilfeantrag verweisen lassen. (T10) TE OGH 2016-09-22 3 Ob 152/16y Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen ist im Einzelfall zu prüfen. (T11) Beisatz: Es ist darauf Bedacht zu nehmen, ob auch der Gegner anwaltlich vertreten ist. (T12) Beisatz: Maßgeblich ist, ob auch andere vernünftige und sorgfältige Personen in der Lage der gefährdeten Partei ein ähnliches kostenverursachendes Verhalten gesetzt hätten, dieses also als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme anzusehen ist. (T13) Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe nicht unberücksichtigt bleiben (vgl RIS‑Justiz RS0009710). (T14)Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe nicht unberücksichtigt bleiben vergleiche RIS‑Justiz RS0009710). (T14) Beisatz: Die Pauschalgebühr nach GGG zählt zu den Prozesskosten. (T15) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 51/17h Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 64/19x Beis wie T3 TE OGH 2019-07-05 4 Ob 106/19w Auch TE OGH 2019-11-19 3 Ob 201/19h TE OGH 2021-05-26 8 Ob 61/21k Vgl TE OGH 2021-09-13 10 Ob 26/21b Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Auch die dem Unterhaltsberechtigten bereits bewilligte Verfahrenshilfe enthebt den unterhaltspflichtigen Ehemann nicht von vornherein von seiner Verpflichtung, einen aus dem Titel des einstweiligen Unterhalts begehrten Prozesskostenvorschuss zu leisten. (T16) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 96/23h vgl; Beisatz wie T11 Beisatz: Ob eine kostenverursachende Maßnahme notwendig ist, hängt davon ab, ob eine vernünftige und sorgfältige Person in vergleichbarer Lage ähnlich gehandelt hätte. (T17) Anm: So bereits 3 Ob 152/16y; 4 Ob 106/19w.Anmerkung, So bereits 3 Ob 152/16y; 4 Ob 106/19w. TE OGH 2024-07-24 1 Ob 120/24i Beisatz wie T3 TE OGH 2024-08-13 10 Ob 6/24s Beisatz wie T3 TE OGH 2025-03-25 1 Ob 107/24b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013486

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.