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{'item': ['7Ob522/94', '9Ob47/09s', '8ObA33/12d', '10ObS5/17h', '9ObA25/16s', '8ObA113/20f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047476 Entscheidungsdatum02.02.1994 Geschäftszahl7Ob522/94; 9Ob47/09s; 8ObA33/12d; 10ObS5/17h; 9ObA25/16s; 8ObA113/20f NormABGB §140 Bd; Vollzugs - und WegegebührenG §14 RechtssatzDas Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers deckt, soweit die Benützung des eigenen Personenkraftwagens als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist (vgl §§ 13 ff Vollzugs - und WegegebührenG), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines Personenkraftwagens verbundenen Kosten angemessen ab (analog Bundesbeamte nach § 10 RGV).Das Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers deckt, soweit die Benützung des eigenen Personenkraftwagens als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist vergleiche Paragraphen 13, ff Vollzugs - und WegegebührenG), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines Personenkraftwagens verbundenen Kosten angemessen ab (analog Bundesbeamte nach Paragraph 10, RGV). EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-02 7 Ob 522/94 Veröff: EvBl 1994/91 S 457 TE OGH 2010-06-30 9 Ob 47/09s Auch; nur; Beisatz: Das Kilometergeld dient grundsätzlich dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abzudecken. (T1) Beisatz: Bei der Berücksichtigung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zum Beispiel hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Weiters wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln. (T2) TE OGH 2013-04-29 8 ObA 33/12d Vgl auch; Beis wie T2 nur: Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. (T3) TE OGH 2017-01-24 10 ObS 5/17h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 25/16s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2020-11-23 8 ObA 113/20f Vgl; Beisatz: Hier: Ermittlung des Werts eines Sachbezuges, der nicht nur die Bereitstellung eines PKW zur unbeschränkten Nutzung, sondern auch alle Treibstoffkosten für die Privatfahrten umfasste, auf Basis des amtlichen Kilometergeldes und somit eines den fiskalischen Sachbezugswert übersteigenden Wertes. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047476

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.