Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht.Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte,
Paragraphen 914, 915, ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-08 7 Ob 608/94 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 544/95 Auch; nur: Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte,
(T1) Auch; nur: Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte,
Paragraphen 914, 915, ABGB auszulegen sind. (T1) Veröff: SZ 68/64 TE OGH 1995-12-05 1 Ob 620/95 Auch; Beisatz: Maßgebend ist der durch Beachtung der formalen Garantiestrenge zu realisierende Zweck der vereinbarten Schriftform. (T2) Veröff: SZ 68/230 TE OGH 1996-02-29 8 Ob 2005/96b nur: Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte,
(T3)nur: Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte,
Paragraphen 914, 915, ABGB auszulegen sind. (T3) TE OGH, AUSL EGMR 1996-01-30 1 Ob 557/95 Vgl; nur T1; Beisatz: Auslegung einer Effektivklausel danach, wie diese vom Begünstigten, dem Erklärungsempfänger, redlicherweise verstanden werden musste. (T4) TE OGH 1996-05-22 7 Ob 2135/96p Beis wie T2 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 595/95 Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Auslegung einer Haftungerklärung ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T5) TE OGH 1997-09-09 5 Ob 56/97i nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/177 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2409/96p nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/198 TE OGH 1998-01-14 3 Ob 81/97a nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 318/98s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden; dazu ist die Absicht der Parteien zu erforschen. (T6) TE OGH 2000-01-12 9 Ob 319/99y TE OGH 2000-10-18 7 Ob 221/00a Beis wie T5 TE OGH 2000-10-24 1 Ob 163/00b nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 109/01g Auch; nur T3 TE OGH 2001-05-23 9 Ob 122/01h nur T1 TE OGH 2001-08-17 1 Ob 143/01p nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 160/02i nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2003-02-12 9 Ob 9/03v nur T1 TE OGH 2003-12-16 10 Ob 51/03b Beis wie T5; Beisatz: Die Begünstigte kann den Nachweis grundsätzlich auch auf andere, aber vom Beweiswert her gleichwertige Weise erbringen kann. Die Gleichwertigkeit ist objektiv aus Sicht der Garantin zu beurteilen. (T7) Beisatz: Hier: Effektivklausel. (T8) TE OGH 2004-06-25 1 Ob 66/04v nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Mangels einer über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehenden übereinstimmenden Parteiabsicht, kommt esnur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde an. (T9) TE OGH 2005-05-10 1 Ob 44/05k Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Ein solcher gleichwertiger Nachweis kann etwa darin liegen, dass in einem zwischen den Parteien des - durch die Garantie besicherten - Grundgeschäfts geführten Prozess eindeutig und rechtskräftig festgestellt wird, dass die geforderte Voraussetzung, also etwa die Lieferung der Ware oder die (mängelfreie) Errichtung eines Bauwerks, erfolgt ist. (T10) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 105/05t Auch; Beisatz: Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§914, 915 ABGB, sodass deren Interpretation regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft. Dies gilt ebenso für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel. (T11) TE OGH 2006-11-14 5 Ob 231/06s Beis wie T11 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 149/06z Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T12) Veröff: SZ 2006/168 TE OGH 2007-03-08 7 Ob 18/06g Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine Garantieerklärung eines Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Masseverwalter kann nicht ernsthaft dahin aufgefasst werden, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet. (T13) TE OGH 2007-08-07 4 Ob 102/07i nur T1 TE OGH 2009-01-27 8 Ob 137/08t Auch; Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so ist zwar diese Erklärung als Anspruchsvoraussetzung entsprechend den formellen Kriterien der Garantiestrenge zu prüfen, nicht aber die inhaltlichen Voraussetzungen im Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten. (T14) TE OGH 2009-04-21 4 Ob 28/09k Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2009/48 TE OGH 2009-12-16 7 Ob 29/09d TE OGH 2010-06-30 7 Ob 232/09g Beis wie T12; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T15) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 142/10s nur T1 TE OGH 2011-03-30 9 Ob 39/10s nur T1 TE OGH 2012-04-24 8 Ob 96/11t Auch TE OGH 2012-04-19 6 Ob 52/12h Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2014-12-19 8 Ob 87/14y Auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Regelfall ist nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich. Für eine Abweichung vom eindeutigen Wortsinn der Garantieerklärung bedarf es massiver Anhaltspunkte. (T16) Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt zu Lasten des Begünstigten dann uneingeschränkt, wenn Hindernisse lediglich seiner eigenen Sphäre zuzurechnen sind. In diesem Fall hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T17) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 35/15p Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2016-03-18 9 Ob 9/16p Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T16; Beisatz: Eine zur Besicherung des Deckungsrücklasses gegebene Garantie kann vom Begünstigten nicht einseitig zur Besicherung des Haftrücklasses verwendet werden. (T18) TE OGH 2017-09-13 10 Ob 82/16f Auch; Beisatz: Verpflichtungserklärungen wie Garantien oder Bürgschaften, mit denen vertraglich die persönliche Haftung für eine fremde Schuld übernommen wird, sind nach §§ 914 ff ABGB auszulegen. (T19)Auch; Beisatz: Verpflichtungserklärungen wie Garantien oder Bürgschaften, mit denen vertraglich die persönliche Haftung für eine fremde Schuld übernommen wird, sind nach Paragraphen 914, ff ABGB auszulegen. (T19) TE OGH 2017-09-27 1 Ob 166/17v Auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 107/17d Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Für die Auslegung des Begriffs „Deckungsrücklass“ kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Je nach Parteienvereinbarung kann der Begriff und damit der Umfang der Garantie enger oder weiter verstanden werden. (T20) TE OGH 2020-09-02 3 Ob 97/20s TE OGH 2020-09-23 1 Ob 84/20i Beis wie T16 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 200/20w Vgl; Beisatz: Hier: Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft durch Auslegung. (T21) TE OGH 2021-07-27 4 Ob 120/21g TE OGH 2021-09-14 8 Ob 109/20t Beisatz: Im Sinne der formellen Garantiestrenge sind Telefax und Email nicht als gleichwertig zu beurteilen, da Telefaxübertragungen etwa in größeren Einrichtungen das Zentrieren des Einlangens sicherstellen können und im Gegensatz zu Emails nicht durch den Spam-Filter aussortiert werden können. (T22) TE OGH 2021-11-15 6 Ob 65/21h Vgl TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033002
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