RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097733 Entscheidungsdatum18.02.2026 Geschäftszahl11Os196/93; 14Os88/97; 14Os83/01; 14Os51/02; 13Os150/02; 15Os44/04; 12Os137/04; 11Os47/05d; 13Os84/07p; 11Os18/08v; 11Os111/09x; 12Os121/10a; 15Os150/10p; 15Os91/11p; 15Os52/11b; 13Os94/11i; 15Os36/11z; 12Os162/11g; 12Os37/12a; 15Os72/12w; 12Os125/12t; 15Os114/12x; 15Os136/12g; 12Os102/12k; 15Os166/12v; 15Os64/13w; 14Os137/13y; 14Os147/13v; 14Os69/14z; 15Os84/14p; 15Os137/14g; 12Os62/15g; 17Os15/15g; 11Os118/15k; 12Os77/15p; 11Os21/16x; 13Os134/15b (13Os135/15z; 13Os136/15x); 14Os144/15f; 14Os53/16z; 15Os40/17x; 14Os40/17i; 11Os68/17k; 14Os57/17i; 14Os12/18y (14Os13/18w); 14Os29/18y; 13Os19/18w; 12Os32/18z; 14Os135/19p (14Os4/20z); 14Os59/21i; 15Os137/21t; 13Os16/22k; 14Os43/22p; 11Os63/22g; 11Os34/23v; 14Os47/23b; 11Os122/24m; 15Os6/25h; 12Os5/26s NormStPO §126 Abs1 B StPO §134 StPO §238 StPO §258 Ba StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzGemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie auf Grund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zutage getretenen Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten, die ein für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliches Fachwissen verlangen, das bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiters vorausgesetzt werden kann.Gemäß Paragraph 258, StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie auf Grund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zutage getretenen Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten, die ein für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliches Fachwissen verlangen, das bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiters vorausgesetzt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-08 11 Os 196/93 TE OGH 1997-09-09 14 Os 88/97 nur: Gemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zutage getretenen Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten. (T1)nur: Gemäß Paragraph 258, StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zutage getretenen Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten. (T1) TE OGH 2001-09-04 14 Os 83/01 nur T1 TE OGH 2002-05-28 14 Os 51/02 nur: Gemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von Zeugen sowie ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich. (T2)nur: Gemäß Paragraph 258, StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von Zeugen sowie ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich. (T2) TE OGH 2002-12-18 13 Os 150/02 Auch TE OGH 2004-06-24 15 Os 44/04 Auch TE OGH 2005-03-22 12 Os 137/04 Auch TE OGH 2005-01-10 11 Os 47/05d Auch TE OGH 2007-10-03 13 Os 84/07p Auch; nur T1 TE OGH 2008-04-01 11 Os 18/08v Vgl auch; nur: Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Angeklagten handelt es sich um eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die in der Regel der Hilfestellung durch Sachverständigenbeweis nicht bedarf. (T3)Vgl auch; nur: Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Angeklagten handelt es sich um eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), die in der Regel der Hilfestellung durch Sachverständigenbeweis nicht bedarf. (T3) TE OGH 2009-08-18 11 Os 111/09x Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist bzw ob ein Sachverständiger über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Erstattung eines Gutachtens verfügt, obliegt als Beweisfrage dem erkennenden Gericht. Die Überzeugungskraft eines Befunds oder eines Gutachtens ist als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). (T4)Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist bzw ob ein Sachverständiger über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Erstattung eines Gutachtens verfügt, obliegt als Beweisfrage dem erkennenden Gericht. Die Überzeugungskraft eines Befunds oder eines Gutachtens ist als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351). (T4) TE OGH 2010-11-11 12 Os 121/10a Vgl; Beisatz: Ein aussagepsychologisches Gutachten ist daher nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse aktenmäßig belegte Ansatzpunkte für eine nicht realitätsorientierte Aussage, insbesondere etwa für eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von unmündigen oder psychisch kranken Personen vorliegen. Ein Suchtgift‑ oder Alkoholmissbrauch ohne sonstige, das Aussageverhalten beeinflussende, für ein aussagepsychologisches Gutachten relevante Begleiterscheinungen bietet daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Einholung einer derartigen Expertise. (T5) TE OGH 2010-12-15 15 Os 150/10p Auch TE OGH 2011-08-17 15 Os 91/11p Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Behauptete Projektion von sexuellen Übergriffen. (T6) TE OGH 2011-08-17 15 Os 52/11b Auch; Beisatz: Wobei die Störungen erheblich sein und dem Grad des § 11 StGB nahekommen oder gegen die allgemeine Wahrnehmungs‑ und Wiedergebefähigkeit oder die Aussageehrlichkeit des Zeugen schlechthin sprechen müssen. (T7)Auch; Beisatz: Wobei die Störungen erheblich sein und dem Grad des Paragraph 11, StGB nahekommen oder gegen die allgemeine Wahrnehmungs‑ und Wiedergebefähigkeit oder die Aussageehrlichkeit des Zeugen schlechthin sprechen müssen. (T7) TE OGH 2011-10-04 13 Os 94/11i Auch TE OGH 2011-09-21 15 Os 36/11z Vgl auch TE OGH 2012-01-31 12 Os 162/11g Auch TE OGH 2012-06-26 12 Os 37/12a Auch TE OGH 2012-08-22 15 Os 72/12w Auch TE OGH 2012-10-10 12 Os 125/12t Auch TE OGH 2012-10-17 15 Os 114/12x Auch TE OGH 2012-11-21 15 Os 136/12g Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-04-11 12 Os 102/12k nur: Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussagen von Zeugen ist ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht, wobei die Richter sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie aufgrund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. (T8) TE OGH 2013-03-20 15 Os 166/12v Auch; nur ähnlich T2 TE OGH 2013-06-26 15 Os 64/13w TE OGH 2013-11-05 14 Os 137/13y Vgl TE OGH 2013-11-05 14 Os 147/13v Vgl TE OGH 2014-08-12 14 Os 69/14z Auch TE OGH 2014-08-27 15 Os 84/14p Auch TE OGH 2015-01-14 15 Os 137/14g Auch; ähnlich nur T1 TE OGH 2015-08-27 12 Os 62/15g Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzutun. (T9) TE OGH 2015-09-22 17 Os 15/15g Auch TE OGH 2015-10-27 11 Os 118/15k Auch TE OGH 2016-01-28 12 Os 77/15p Auch TE OGH 2016-03-22 11 Os 21/16x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-03-09 13 Os 134/15b Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 144/15f Auch; Beisatz: Hier: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. (T10) TE OGH 2016-10-20 14 Os 53/16z Auch TE OGH 2017-05-24 15 Os 40/17x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-07-04 14 Os 40/17i Auch TE OGH 2017-08-08 11 Os 68/17k Auch TE OGH 2017-09-05 14 Os 57/17i Auch TE OGH 2018-03-06 14 Os 12/18y Auch TE OGH 2018-04-10 14 Os 29/18y Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 19/18w Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-04-19 12 Os 32/18z Vgl TE OGH 2020-02-25 14 Os 135/19p Vgl; nur T3; nur T8 TE OGH 2021-06-29 14 Os 59/21i TE OGH 2022-01-26 15 Os 137/21t Vgl TE OGH 2022-05-18 13 Os 16/22k Vgl; nur T3 TE OGH 2022-05-31 14 Os 43/22p Vgl TE OGH 2022-09-27 11 Os 63/22g Vgl TE OGH 2023-06-13 11 Os 34/23v vgl; nur T3 TE OGH 2023-08-01 14 Os 47/23b vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-01-21 11 Os 122/24m vgl TE OGH 2025-03-04 15 Os 6/25h vgl TE OGH 2026-02-18 12 Os 5/26s vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097733
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