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{'item': '15Os184/94 (15Os185/94); 11Os187/97; 11Os44/03; Bsw25720/05'}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0074760 Entscheidungsdatum13.07.2010 Geschäftszahl15Os184/94 (15Os185/94); 11Os187/97; 11Os44/03; Bsw25720/05 NormMRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs2 römisch drei StEG §2 Abs1 litb StEG §6 Abs2 RechtssatzIm Falle einer Entscheidung über einen Ersatzanspruch nach dem StEG gemäß § 6 Abs 2 vorletzter Satz leg cit dürfen bei Prüfung der Frage der Verdachtsentkräftigung nur jene Verdachtsmomente Berücksichtigung finden, die auch nach der vom erkennenden Gericht in der Urteilsbegründung oder in der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fortbestehen.Im Falle einer Entscheidung über einen Ersatzanspruch nach dem StEG gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorletzter Satz leg cit dürfen bei Prüfung der Frage der Verdachtsentkräftigung nur jene Verdachtsmomente Berücksichtigung finden, die auch nach der vom erkennenden Gericht in der Urteilsbegründung oder in der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fortbestehen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1995-02-09 15 Os 184/94 TE OGH 1998-01-27 11 Os 187/97 Vgl; Beisatz: Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das Geschworenengericht ist es zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt wurde, von Bedeutung sind. (T1)Vgl; Beisatz: Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das Geschworenengericht ist es zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt wurde, von Bedeutung sind. (T1) TE OGH, AUSL EGMR 2003-08-05 11 Os 44/03 Abweichend; Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T2)Abweichend; Beisatz: Wird ein gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 6, MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T2) TE AUSL EGMR 2010-07-13 Bsw 25720/05 Abweichend; Beisatz: Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt bereits dann vor, wenn von einer Person verlangt wird, den Beweis für ihre Unschuld im Rahmen eines Haftentschädigungsverfahrens zu führen. (Bem: Tendam gg. Spanien) (T3) Veröff: NL 2010,227 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074760

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.