RIS Dokument GerichtAUSL Entscheidungsdatum10.02.1994 Geschäftszahl398/92; C-398/92 NormEuGVÜ; EWGV Art7; EWGV Art220; RechtssatzEuGH 10.2.1994, C-398/92 Publikation: Sammlung der Rechtsprechung 1994, S I-467 ZER 1995/19 ecolex 1994, 586
- Nach Art 220 vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag leiten die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richerlicher Entscheidungen sicherzustellen. Diese Vorschrift bezweckt, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch den Erlaß von Zuständigkeitsregeln für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten und soweit wie möglich die Beseitigung der Schwierigkeiten in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile im Gebiet der Vertragsstaaten zu erleichtern. Daraus folgt, daß die Bestimmungen des EuGVÜ, das auf der Grundlage dieses Artikels und in dem darin festgelegten Rahmen geschlossen wurde, und die nationalen Vorschriften, auf die das Übereinkommen verweist, im Zusammenhang mit dem EWG-Vertrag stehen.
- Nach Artikel 220, vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag leiten die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, untereinander Verhandlungen ein, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richerlicher Entscheidungen sicherzustellen. Diese Vorschrift bezweckt, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch den Erlaß von Zuständigkeitsregeln für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten und soweit wie möglich die Beseitigung der Schwierigkeiten in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile im Gebiet der Vertragsstaaten zu erleichtern. Daraus folgt, daß die Bestimmungen des EuGVÜ, das auf der Grundlage dieses Artikels und in dem darin festgelegten Rahmen geschlossen wurde, und die nationalen Vorschriften, auf die das Übereinkommen verweist, im Zusammenhang mit dem EWG-Vertrag stehen.
- Art 7 EWGV in Verbindung mit Art 220 EWGV und dem EuGVÜ steht einer nationalen Zivilprozeßvorschrift entgegen, die bei einem Urteil, das im Inland vollstreckt werden müßte, den Arrest nur zuläßt, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, während sie bei einem Urteil, das in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müßte, den Arrest schon allein deshalb zuläßt, weil die Vollstreckung im Ausland stattfinden müßte.
- Artikel 7, EWGV in Verbindung mit Artikel 220, EWGV und dem EuGVÜ steht einer nationalen Zivilprozeßvorschrift entgegen, die bei einem Urteil, das im Inland vollstreckt werden müßte, den Arrest nur zuläßt, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, während sie bei einem Urteil, das in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müßte, den Arrest schon allein deshalb zuläßt, weil die Vollstreckung im Ausland stattfinden müßte. Die von einer derartigen Vorschrift vorgenommene Unterscheidung ist nämlich nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt, da alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind und die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Entscheidungen sowie die mit den Schwierigkeiten, die sie verursacht, verbundenen Risiken daher in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind. Firma Mund & Fester (Deutschland) gegen Firma Hatrex International Transport. Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland).