RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036590 Entscheidungsdatum24.07.2024 Geschäftszahl10Ob1505/94; 7Ob61/01y; 1Ob77/05p; 7Ob55/07z (7Ob62/07d); 1Ob26/12y; 9Ob43/11f; 3Ob60/13i; 5Ob185/15i; 1Ob213/17f; 1Ob101/24w NormZPO §147 Abs3 ZPO §148 Abs2 ZPO §528 Abs1 K RechtssatzOb den Parteienvertreter bei falscher Fristberechnung durch seinen Konzipienten bereits bei Unterfertigung des Rechtsmittels eine Handlungspflicht im Sinne des § 147 Abs 3 ZPO trifft oder er bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zuwarten darf, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (ähnlich 6 Ob 1525/92).Ob den Parteienvertreter bei falscher Fristberechnung durch seinen Konzipienten bereits bei Unterfertigung des Rechtsmittels eine Handlungspflicht im Sinne des Paragraph 147, Absatz 3, ZPO trifft oder er bis zur Zustellung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zuwarten darf, betrifft nur den nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Einzelfall und stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (ähnlich 6 Ob 1525/92). EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-15 10 Ob 1505/94 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 61/01y Vgl TE OGH 2005-05-10 1 Ob 77/05p Auch; Beisatz: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. Je weniger Aufwand eine derartige Kontrollmaßnahme erfordert, umso eher ist deren Unterlassung als grobes Verschulden zu qualifizieren. (T1) TE OGH 2007-05-09 7 Ob 55/07z TE OGH 2012-03-01 1 Ob 26/12y Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsanwalt sei gehalten, bei Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (neuerlich) zu überprüfen, ob die Frist noch offen ist, begegnet insbesondere dort keinen Bedenken, wo die erstmalige Fristberechnung Kanzleiangestellten überlassen worden war und die Unterfertigung durch den Rechtsanwalt erst am vermeintlich letzten Tag der Frist erfolgte. (T2) TE OGH 2012-04-30 9 Ob 43/11f Vgl TE OGH 2013-04-16 3 Ob 60/13i Vgl; Beisatz: Hier: rechtsunkundige gesetzliche Vertreterin. (T3) TE OGH 2015-09-25 5 Ob 185/15i Vgl auch TE OGH 2017-11-29 1 Ob 213/17f Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und der von der Kanzleikraft gesetzte Eingangsvermerk nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit (mwN). Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T4) TE OGH 2024-07-24 1 Ob 101/24w vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Von einem Anwalt wird jedwede eigene Überprüfung der Rechtzeitigkeit bei der Verfassung eines Rechtsmittels unterlassen und das von einer Mitarbeiterin eingetragene Fristende nicht kontrolliert - auffallende Sorglosigkeit. Verspäteter Wiedereinsetzungsantrag. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036590
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.