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{'item': '10ObS22/94; 10ObS2437/96x; 10ObS267/98g; 10ObS67/99x; 10ObS30/00k; 10ObS46/01i; 10ObS109/02f; 10ObS221/01z; 10ObS156/02t; 10ObS48/03m; 10ObS

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084069 Entscheidungsdatum22.06.2023 Geschäftszahl10ObS22/94; 10ObS2437/96x; 10ObS267/98g; 10ObS67/99x; 10ObS30/00k; 10ObS46/01i; 10ObS109/02f; 10ObS221/01z; 10ObS156/02t; 10ObS48/03m; 10ObS105/02t; 6Ob131/03p; 10ObS45/06z; 10ObS134/08s; 10ObS2/11h; 10ObS93/16y; 10ObS54/18s; 10ObS94/20a; 10ObS141/22s; 10ObS61/23b NormZPO §228 B8 ASGG §65 Abs2 RechtssatzDas Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG; vielmehr ist ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, gerichtetes Klagebegehren erforderlich.Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG handle, entspricht nicht dem Paragraph 65, Absatz 2, ASGG; vielmehr ist ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, gerichtetes Klagebegehren erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-15 10 ObS 22/94 TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2437/96x Auch; Beisatz: Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Unfall als Arbeitsunfall "anerkenne", besteht nicht; der Zuspruch von "gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung" ist völlig unbestimmt. (T1) TE OGH 1998-09-01 10 ObS 267/98g Auch; Beisatz: Das Begehren auf Feststellung, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handle, entspricht in keiner Weise dem Gesetz. (T2) TE OGH 1999-10-05 10 ObS 67/99x Vgl auch; Beisatz: Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht. (T3) TE OGH 2000-02-22 10 ObS 30/00k Auch TE OGH 2001-03-20 10 ObS 46/01i Auch TE OGH 2002-04-30 10 ObS 109/02f Vgl auch; Beisatz: In einem Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG sind die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen. (T4); Veröff: SZ 2002/60Vgl auch; Beisatz: In einem Feststellungsbegehren nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG sind die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen. (T4); Veröff: SZ 2002/60 TE OGH 2002-04-30 10 ObS 221/01z nur: Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG (T5); Beis wie T4; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls (dass ein bestimmtes Ereignis ein Arbeitsunfall sei) erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 228 ZPO (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses). (T6); Beisatz: Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG setzt voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) besteht. (T7)nur: Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG handle, entspricht nicht dem Paragraph 65, Absatz 2, ASGG (T5); Beis wie T4; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls (dass ein bestimmtes Ereignis ein Arbeitsunfall sei) erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses). (T6); Beisatz: Die Stattgebung eines Feststellungsbegehrens nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG setzt voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) besteht. (T7) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 156/02t Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2003-04-08 10 ObS 48/03m Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-04-29 10 ObS 105/02t Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtetes Klagebegehren ist als (unrichtig formuliertes) Eventualfeststellungsbegehren aufzufassen, über das erst nach Entscheidung über das auf Leistung der Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann. (T8) TE OGH 2003-11-27 6 Ob 131/03p Auch TE OGH 2006-06-27 10 ObS 45/06z Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2008-11-25 10 ObS 134/08s Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2011-07-21 10 ObS 2/11h Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-11-11 10 ObS 93/16y TE OGH 2018-05-23 10 ObS 54/18s Auch; Beis wie T7 TE OGH 2020-10-13 10 ObS 94/20a Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, der Unfall des Klägers wird als Arbeitsunfall festgestellt, entspricht nicht § 65 Abs 2 ASGG. (T9)Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, der Unfall des Klägers wird als Arbeitsunfall festgestellt, entspricht nicht Paragraph 65, Absatz 2, ASGG. (T9) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 141/22s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-06-22 10 ObS 61/23b Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084069

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.