RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050139 Entscheidungsdatum26.09.2024 Geschäftszahl1Ob2/94; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob50/95; 1Ob1/96; 1Ob8/96; 1Ob6/96; 1Ob2093/96t; 1Ob2406/96x; 1Ob117/97f; 1Ob303/97h; 1Ob25/01k; 1Ob29/02z; 1Ob296/03s; 8ObA45/07m; 6Ob60/08d; 1Ob121/09i; 1Ob29/14t; 1Ob45/15x; 1Ob75/15h; 1Ob148/18y; 1Ob172/23k; 1Ob124/23a; 1Ob158/23a; 8Ob66/24z NormAHG §1 Abs1 F AHG §9 Abs5 Rechtssatz§ 9 Abs 5 AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (§§ 1295 ff ABGB) stützt.Paragraph 9, Absatz 5, AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (Paragraphen 1295, ff ABGB) stützt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-16 1 Ob 2/94 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95 Auch; Beisatz: Die für die Klage gegen das Organ angeordnete Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der geltend gemachte Anspruch werde auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt, wenn sich der Klagegrund unmissverständlich auf einen hoheitlichen Akt der staatlichen Vollziehung bezieht und daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die nur im Amtshaftungsverfahren verfolgt werden könnten. (T1) Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 50/95 Auch; Beis wie T1, Beisatz: Der Rechtsweg ist nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsgrund durch entsprechende Tatsachen vorgetragen wird, der eine Inanspruchnahme des Organs ungeachtet der Bestimmungen der § 1 Abs 1 iVm § 9 Abs 5 AHG zulässt. Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T2)Auch; Beis wie T1, Beisatz: Der Rechtsweg ist nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsgrund durch entsprechende Tatsachen vorgetragen wird, der eine Inanspruchnahme des Organs ungeachtet der Bestimmungen der Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, AHG zulässt. Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. Es ist somit bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T2) TE OGH 1996-02-27 1 Ob 1/96 Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/49 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 8/96 Auch; Beisatz: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen, die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass die Klägerin einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich allein dem Gericht. (T3)Auch; Beisatz: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des Paragraph eins, AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen, die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass die Klägerin einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich allein dem Gericht. (T3) TE OGH 1996-02-27 1 Ob 6/96 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2093/96t Auch; Beis wie T3 nur: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen. (T4)Auch; Beis wie T3 nur: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des Paragraph eins, AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen. (T4) TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2406/96x Auch; Beis wie T2 nur: Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T5)Auch; Beis wie T2 nur: Es ist somit bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T5) TE OGH 1997-08-27 1 Ob 117/97f Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/160 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 303/97h Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2001-03-27 1 Ob 25/01k Vgl; Beisatz: Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. (T6)Vgl; Beisatz: Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer Paragraph 9, Absatz 5, AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. (T6) Beisatz: Hier ist das beliehene Unternehmen selbst von der immunisierenden Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person. (T7)Beisatz: Hier ist das beliehene Unternehmen selbst von der immunisierenden Wirkung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person. (T7) Veröff: SZ 74/55 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 29/02z Veröff: SZ 2014/32 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 296/03s Auch; Veröff: SZ 2004/145 TE OGH 2007-08-30 8 ObA 45/07m Auch TE OGH 2008-07-07 6 Ob 60/08d Auch TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. (T8) TE OGH 2014-03-27 1 Ob 29/14t Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2015-04-23 1 Ob 45/15x Auch TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h Auch; Veröff: SZ 2015/58 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 148/18y Auch TE OGH 2023-12-20 1 Ob 172/23k Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem § 30 Abs 1 TSchG. (T9)Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem Paragraph 30, Absatz eins, TSchG. (T9) TE OGH 2023-12-20 1 Ob 124/23a vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint. (T10) TE OGH 2023-11-16 1 Ob 158/23a vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T11) TE OGH 2024-09-26 8 Ob 66/24z vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: behaupteter Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch ASFINAG (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050139
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.