RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034711 Entscheidungsdatum16.02.1994 Geschäftszahl1Ob601/93; 7Ob534/95; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob621/95; 8Ob501/96; 2Ob2019/96t; 7Ob632/95; 5Ob2101/96y; 2Ob503/96; 7Ob54/97k; 4Ob2197/96h; 2Ob153/97g; 9ObA2300/96t; 7Ob2403/96z; 2Ob188/99g; 9Ob43/00i; 8Ob247/00g; 9Ob244/00y; 8Ob152/02i; 1Ob130/13v; 1Ob51/15d NormABGB §1489 Satz1 IIA RechtssatzDer Wortlaut des § 1489 erster Satz ABGB, der im § 1478 ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bindungswirkung, die zu unbestimmte und daher den Geschädigten belastende Formel "mit Sicherheit vorhersehbar" und schließlich auch rechtsvergleichende Argumente (§ 852 Abs 1 BGB und Art 60 Abs 1 OR) lassen es geboten erscheinen, die bisherige Rechtsprechung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne auch schon vor Eintritt des Schadens zu laufen, wenn dieser nur schon mit Sicherheit vorhersehbar sei, nicht fortzuschreiben: Die genannten Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, dass jedenfalls die kurze Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des Schadens zu laufen beginnt.Der Wortlaut des Paragraph 1489, erster Satz ABGB, der im Paragraph 1478, ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bindungswirkung, die zu unbestimmte und daher den Geschädigten belastende Formel "mit Sicherheit vorhersehbar" und schließlich auch rechtsvergleichende Argumente (Paragraph 852, Absatz eins, BGB und Artikel 60, Absatz eins, OR) lassen es geboten erscheinen, die bisherige Rechtsprechung, die dreijährige Verjährungsfrist beginne auch schon vor Eintritt des Schadens zu laufen, wenn dieser nur schon mit Sicherheit vorhersehbar sei, nicht fortzuschreiben: Die genannten Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, dass jedenfalls die kurze Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-16 1 Ob 601/93 Veröff: EvBl 1994/109 S 549 TE OGH 1995-09-13 7 Ob 534/95 Vgl auch TE OGH 1995-11-22 1 Ob 41/94 Auch; nur: Die genannten Erwägungen sprechen ganz eindeutig dafür, dass jedenfalls die kurze Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. (T1) TE OGH 1995-12-19 1 Ob 621/95 Auch; nur T1 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238 TE OGH 1996-01-18 8 Ob 501/96 Auch; nur T1; Beisatz: Der Eintritt des Schadens kann im konkreten Fall erst mit dem - durch die Zustellung der die ao Revision zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegebenen - Eintritt der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung angenommen werden. (T2) TE OGH 1996-02-29 2 Ob 2019/96t Vgl auch; Beisatz: Der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T3) TE OGH 1996-05-15 7 Ob 632/95 nur T1 TE OGH 1996-05-21 5 Ob 2101/96y nur T1; Hier: "Hauptschaden" ist eine ersessene Servitut, über deren Rechtsbestand der Kläger einen langjährigen Prozeß mit dem Ersitzungsbesitzer führte. Für die nunmehrige Schadenersatzklage war daher die für die Klagsführung nötige Gewißheit bzw Feststellbarkeit des Schadenseintritts keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils erster Instanz im Servitutsprozeß eingetreten. (T4) Veröff: SZ 69/55 TE OGH 1996-01-25 2 Ob 503/96 Auch; nur T1 TE OGH 1997-02-26 7 Ob 54/97k nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2197/96h Vgl auch; nur T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T5) TE OGH 1997-05-26 2 Ob 153/97g nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1997-05-28 9 ObA 2300/96t nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/104 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 2403/96z Auch; nur T1 TE OGH 1999-07-01 2 Ob 188/99g Auch; nur T1 TE OGH 2000-03-02 9 Ob 43/00i Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-11-09 8 Ob 247/00g Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2000-11-08 9 Ob 244/00y nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2002-12-19 8 Ob 152/02i Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch für voraussehbaren Verdienstentgang infolge einer Verletzung beginnt die (kurze) Verjährungsfrist mit Eintritt des Primärschadens (Körperverletzung). (T6) TE OGH 2013-07-18 1 Ob 130/13v Vgl auch TE OGH 2015-08-27 1 Ob 51/15d Beis wie T3; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034711
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