OGH Rechtssatz RS0016518 (2Ob593/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016518 Entscheidungsdatum25.03.2021 Geschäftszahl2Ob593/93; 4Ob2029/96b; 9Ob98/01d; 2Ob189/20p NormABGB §693 ABGB §783 RechtssatzDer Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung an den Nachlass und nach der Einantwortung an den Erben zu richten und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen. Er kann aber den Rückforderungsanspruch des Erben pfänden und sich überweisen lassen.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-17 2 Ob 593/93 TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2029/96b Beisatz: Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. (T1) Veröff: SZ 69/108 TE OGH 2001-06-27 9 Ob 98/01d Vgl aber; Beisatz: Vom Grundsatz, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch zwar an den Nachlass (bzw gegen die Erben) zu richten hat und in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer (bzw auf den Todesfall Beschenkte) vorgehen kann, besteht eine wesentliche Ausnahme: Ist nämlich der verkürzte Noterbe zugleich auch Erbe, so kann er selbst zuviel Geleistetes unmittelbar vom Vermächtnisnehmer bzw vom auf den Todesfall Beschenkten zurückfordern. (T2) TE OGH 2021-03-25 2 Ob 189/20p vgl aber; Beisatz wie T2vergleiche aber; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Direkte Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, ist bereits vor Einantwortung möglich. (T3)Beisatz: Hier: Direkte Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv Paragraph 783, ABGB in der Fassung vor ErbRÄG 2015 gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, ist bereits vor Einantwortung möglich. (T3) Anm: Veröff: SZ 2021/33Anmerkung, Veröff: SZ 2021/33 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016518