RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061103 Entscheidungsdatum22.02.1994 Geschäftszahl5Ob26/94; 5Ob125/94; 5Ob53/95; 5Ob327/99w; 5Ob51/00m; 5Ob2/03k; 5Ob164/05m; 5Ob104/11x; 5Ob216/16z; 5Ob104/17f NormGBG §136; Krnt FLG §110 Abs2; Tir FLG §84 Abs2; Tir FLG §84 Abs3; Oö LSG 1970 §4 Abs2 RechtssatzFür die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/69).Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem Paragraph 136, GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch Paragraph 84, Absatz 2, Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Paragraph 136, GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche SZ 35/69). EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-22 5 Ob 26/94 TE OGH 1994-10-25 5 Ob 125/94 nur: Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist. (T1)nur: Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem Paragraph 136, GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist. (T1) TE OGH 1995-03-28 5 Ob 53/95 Vgl auch; Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2) TE OGH 2000-06-15 5 Ob 327/99w Beisatz: Hier: Außerbücherlicher Eigentumserwerb infolge Zuteilung von Rechten nach § 4 Abs 1 und 2 LSGG iVm § 4 Abs 2 und 4 Oö LSG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.