← Österreich

{'item': ['5Ob26/94', '5Ob125/94', '5Ob53/95', '5Ob327/99w', '5Ob51/00m', '5Ob2/03k', '5Ob164/05m', '5Ob104/11x', '5Ob216/16z', '5Ob104/17f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061103 Entscheidungsdatum22.02.1994 Geschäftszahl5Ob26/94; 5Ob125/94; 5Ob53/95; 5Ob327/99w; 5Ob51/00m; 5Ob2/03k; 5Ob164/05m; 5Ob104/11x; 5Ob216/16z; 5Ob104/17f NormGBG §136; Krnt FLG §110 Abs2; Tir FLG §84 Abs2; Tir FLG §84 Abs3; Oö LSG 1970 §4 Abs2 RechtssatzFür die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/69).Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem Paragraph 136, GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist (Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch Paragraph 84, Absatz 2, Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Paragraph 136, GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, daß es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchsgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche SZ 35/69). EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-22 5 Ob 26/94 TE OGH 1994-10-25 5 Ob 125/94 nur: Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist. (T1)nur: Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem Paragraph 136, GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, daß sie von Amts wegen vorzunehmen ist. (T1) TE OGH 1995-03-28 5 Ob 53/95 Vgl auch; Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2) TE OGH 2000-06-15 5 Ob 327/99w Beisatz: Hier: Außerbücherlicher Eigentumserwerb infolge Zuteilung von Rechten nach § 4 Abs 1 und 2 LSGG iVm § 4 Abs 2 und 4 Oö LSG

  1. (T3)Beisatz: Hier: Außerbücherlicher Eigentumserwerb infolge Zuteilung von Rechten nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 LSGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und 4 Oö LSG
  2. (T3) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 51/00m Auch; Beisatz: Auch dem Vermessungsamt fehlt im Zusammenlegungsverfahren eine Antragslegitimation und daher eine Rekurslegitimation. (T4) TE OGH 2003-02-11 5 Ob 2/03k Auch; Beisatz: Die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen vollzieht nur deklarativ die Rechtsänderungen nach, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind. (T5) Beisatz: Als weitere Besonderheit hat die Einschränkung des § 136 GBG zu entfallen, dass nur nachträglich (nach der unrichtigen Grundbuchseintragung) eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigt werden dürfen. (T6)Beisatz: Als weitere Besonderheit hat die Einschränkung des Paragraph 136, GBG zu entfallen, dass nur nachträglich (nach der unrichtigen Grundbuchseintragung) eingetretene Rechtsänderungen berücksichtigt werden dürfen. (T6) Beisatz: Eintragungsgrundlage für die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen - für die dem Grundbuchsgericht als "Behelfe" alle relevanten Urkunden der Agrarbehörde zur Verfügung zu stellen sind (vgl § 13 Abs 2 AllgGAV) - ist primär der rechtskräftige Zusammenlegungsplan bzw Zusammenlegungsbescheid. (T7)Beisatz: Eintragungsgrundlage für die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen - für die dem Grundbuchsgericht als "Behelfe" alle relevanten Urkunden der Agrarbehörde zur Verfügung zu stellen sind vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, AllgGAV) - ist primär der rechtskräftige Zusammenlegungsplan bzw Zusammenlegungsbescheid. (T7) TE OGH 2005-11-04 5 Ob 164/05m nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T2 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 104/11x Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Lösung ist auf andere Fallgestaltungen nicht erweiterbar (siehe Hoyer in NZ 2003/578 [GBSlg] zu 5 Ob 2/03k). (T8) TE OGH 2017-01-23 5 Ob 216/16z Vgl auch TE OGH 2017-11-20 5 Ob 104/17f Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 110 Abs 2 K‑FLG. (T9)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 110, Absatz 2, K‑FLG. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061103

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.