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RIS Dokument GerichtAUSL Kassationsgerichtshof - Cour de Cassation Entscheidungsdatum23.02.1994 Geschäftszahl120/94 NormEuGVÜ Art17 Abs1; LGVÜ Art17 Nr1; RechtssatzKassationsgerichtshof Frankreich (Cour de Cassation) 23.2.1994, 120/94 Nach Art 17 EuGVÜ idF des Beitrittsübereinkommens 1978 muß die Gerichtsstandsvereinbarung entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer im internationalen Handelsverkehr zulässigen Form, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder bekannt sein mußten, geschlossen werden.Nach Artikel 17, EuGVÜ in der Fassung des Beitrittsübereinkommens 1978 muß die Gerichtsstandsvereinbarung entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer im internationalen Handelsverkehr zulässigen Form, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder bekannt sein mußten, geschlossen werden. Befindet sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gerichtsstandsklausel, so muß es einen ausdrücklichen Hinweis auf sie geben und die Klausel ist nur gültig, wenn sie dem Mitkontrahenten zur Kenntnis gebracht und von diesem schriftlich angenommen wurde, sofern es keine keine ständigen Geschäftsbeziehungen auf Grundlage von allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien gibt. Im vorliegenden Fall wurde die französische Gesellschaft Ofmag von ihrer Käuferin, der französischen Gesellschaft Art Nord, vor einem französischen Handelsgericht auf Zahlung von Schadenersatz geklagt. Ofmag verkündete der niederländischen Gesellschaft Stork wegen Schadloshaltung den Streit. Stork erhob die Einrede der Unzuständigkeit, welche zurückgewiesen wurde. Da nach Art 87 Abs 2 der französischen Zivilprozeßordnung Unzuständigkeitsurteile der sofortigen Kassationsbeschwerde unterliegen, war das weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die die Einrede der Unzuständigkeit zurückwies, zulässig.Stork erhob die Einrede der Unzuständigkeit, welche zurückgewiesen wurde. Da nach Artikel 87, Absatz 2, der französischen Zivilprozeßordnung Unzuständigkeitsurteile der sofortigen Kassationsbeschwerde unterliegen, war das weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung, die die Einrede der Unzuständigkeit zurückwies, zulässig. Das Gericht stellte fest, daß das einzige Vertragsdokument ein Telex der Gesellschaft Ofmag war, welches den Auftrag über die streitige Materiallieferungen zum gleichen Preis und zu den gleichen Regeln eines vorausgegangenen Auftrags bestätigte, wobei sich die von der Stork Gesellschaft erwähnte Klausel nicht in den bei der lokalen Handelskammer hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen befand. Es konnte weder dargelegt werden, daß die Gesellschaft Ofmag beim streitigen Auftrag, noch anläßlich der vorangegangenen Aufträge Kenntnis von einer solchen Klausel erlangt hatte bzw. daß sie von einem ortsüblichen Gebrauch Kenntnis gehabt hätte oder hätte haben müssen. Daraus folgerte das Gericht, daß die in Frage stehende Klausel nicht den Formvorschriften entsprach. Stork Colorproofing BV (Niederlande) gegen Ofmag et SA Art Nord (Frankreich)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.