OGH Rechtssatz RS0019312 (7Ob621/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019312 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl7Ob621/93; 6Ob509/96; 7Ob2385/96b; 2Ob87/00h; 8Ob5/06b; 1Ob46/11p; 7Ob230/14w; 3Ob40/16b; 9Ob2/17k; 7Ob127/17b; 5Ob4/18a; 1Ob52/20h; 6Ob14/23m; 7Ob189/25g NormABGB §1009 RechtssatzBeim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch, der aber voraussetzt, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist (vgl EvBl 1962/414).Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach Paragraph 1009, ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch, der aber voraussetzt, dass der Nutzen dem Geschäftsbesorger auch zugekommen ist vergleiche EvBl 1962/414).
EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-23 7 Ob 621/93 TE OGH 1996-05-23 6 Ob 509/96 TE OGH 1997-05-21 7 Ob 2385/96b Auch TE OGH 2000-04-13 2 Ob 87/00h Vgl auch; Beisatz: Hier: Treuhandvertrag. (T1) Beisatz: Ein verschuldensunabhängiger Rückerstattungsanspruch ist neben der Beendigung des Auftragsverhältnisses auch davon abhängig, dass der Beauftragte auftragswidrig gehandelt hat, weil er in diesem Fall nicht auf Rechnung des Treugebers handelt. Die Herausgabepflicht besteht in Ansehung vertretbarer Sachen auch dann, wenn das Erlangte nicht mehr vorhanden ist. (T2) TE OGH 2006-06-19 8 Ob 5/06b Auch; nur: Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach § 1009 ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch. (T3)Auch; nur: Beim Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegenüber dem Vollmachtnehmer nach Paragraph 1009, ABGB handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch. (T3) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 46/11p TE OGH 2015-03-12 7 Ob 230/14w Auch TE OGH 2016-06-14 3 Ob 40/16b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-02-28 9 Ob 2/17k Auch; nur T3; Beisatz: Der Herausgabeanspruch steht in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch des Beauftragten. (T4); Veröff: SZ 2017/28 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 127/17b Auch; nur T3 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 4/18a Auch TE OGH 2020-11-27 1 Ob 52/20h TE OGH 2023-03-24 6 Ob 14/23m nur T3 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 189/25g vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019312