RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051131 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl9ObA311/93 (9ObA312/93-9ObA338/93); 9ObA2309/96s; 8ObS25/04s; 9ObA139/08v; 9ObA83/08h; 9ObA45/19m; 8ObA87/20g; 9ObA74/25k NormAMFG §45a ArbVG §34 ArbVG §62 Z1 RechtssatzDie Frage der Entstehung und Einstellung des Betriebs kann nur im Einzelfall entschieden werden. Der Beginn der Liquidierungsphase sagt noch nichts über den Zeitpunkt der Betriebseinstellung aus. Ein im Betrieb ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat verliert daher seine Funktion nicht bereits mit dem Wegfall des Dauercharakters, sondern erst mit den tatsächlichen Einstellungshandlungen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-23 9 ObA 311/93 Veröff: ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff TE OGH 1997-04-30 9 ObA 2309/96s nur: Die Frage der Entstehung und Einstellung des Betriebs kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T1) TE OGH 2005-02-17 8 ObS 25/04s Auch; nur T1; Beisatz: Ob und wann nun eine dauernde Betriebseinstellung erfolgt ist, stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs1 ZPO dar. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Ob und wann nun eine dauernde Betriebseinstellung erfolgt ist, stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Abs1 ZPO dar. (T2) Beisatz: Hier: § 10 Abs 3 MSchG. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 10, Absatz 3, MSchG. (T3) TE OGH 2009-06-02 9 ObA 139/08v Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die rechtliche Beurteilung, ob eine Stilllegung des Betriebs im Sinn des § 121 Z 1 ArbVG vorliegt, hängt letztlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen. (T4)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die rechtliche Beurteilung, ob eine Stilllegung des Betriebs im Sinn des Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG vorliegt, hängt letztlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen. (T4) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 83/08h Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, welche äußeren Bedingungen vorliegen müssen, um nicht nur eine Änderung, sondern die dauernde Einstellung eines Betriebs im Sinne des § 62 Z 1 ArbVG annehmen zu können, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich nicht revisibel. (T5)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, welche äußeren Bedingungen vorliegen müssen, um nicht nur eine Änderung, sondern die dauernde Einstellung eines Betriebs im Sinne des Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG annehmen zu können, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich nicht revisibel. (T5) TE OGH 2019-05-15 9 ObA 45/19m Auch TE OGH 2021-01-28 8 ObA 87/20g Vgl; Beisatz: Ob einem Standort Betriebsqualität (hier: im Sinn des § 45a AMFG) zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T6)Vgl; Beisatz: Ob einem Standort Betriebsqualität (hier: im Sinn des Paragraph 45 a, AMFG) zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T6) TE OGH 2025-12-18 9 ObA 74/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051131
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.