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OGH Rechtssatz RS0061713 (5Ob16/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061713 Entscheidungsdatum26.02.2001 Geschäftszahl5Ob16/94; 5Ob102/95; 3Ob202/00b NormABGB §430 ABGB §440 EO §9 A ZPO §234 RechtssatzWird eine Liegenschaft mehrfach veräußert, so ist der vom einen Käufer gegen den Verkäufer im Prozeß erlangte Exekutionstitel gegen den auf Grund von Privaturkunden bereits einverleibten anderen Käufer als Rechtsnachfolger des Verkäufers gem § 9 EO zu vollstrecken, wenn dieser nach Anhängigkeit des Rechtsstreits einverleibt wurde. Die Eigentumseinverleibung zugunsten des eingetragenen Käufers ist zu löschen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrags bedürfte, und es ist sogleich das Eigentumsrecht des anderen Käufers einzuverleiben. Allein die Tatsache, daß ein Käufer eine streitverfangene Sache an sich bringt, bedeutet, daß die diese Sache betreffenden, im anhängigen Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers unverändert auf ihn übergegangen sind.Wird eine Liegenschaft mehrfach veräußert, so ist der vom einen Käufer gegen den Verkäufer im Prozeß erlangte Exekutionstitel gegen den auf Grund von Privaturkunden bereits einverleibten anderen Käufer als Rechtsnachfolger des Verkäufers gem Paragraph 9, EO zu vollstrecken, wenn dieser nach Anhängigkeit des Rechtsstreits einverleibt wurde.

Die Eigentumseinverleibung zugunsten des eingetragenen Käufers ist zu löschen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrags bedürfte, und es ist sogleich das Eigentumsrecht des anderen Käufers einzuverleiben. Allein die Tatsache, daß ein Käufer eine streitverfangene Sache an sich bringt, bedeutet, daß die diese Sache betreffenden, im anhängigen Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers unverändert auf ihn übergegangen sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-01-25 5 Ob 16/94 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 102/95 Vgl aber TE OGH 2001-02-26 3 Ob 202/00b Vgl aber; Veröff: SZ 74/30 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061713

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.