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{'item': ['5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)', '5Ob67/93', '5Ob198/01f', '5Ob156/03g', '5Ob37/04h', '5Ob58/08b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.02.1994 Geschäftszahl5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93); 5Ob67/93; 5Ob198/01f; 5Ob156/03g; 5Ob37/04h; 5Ob58/08b NormMRG §37 Abs1 Z8; MRG §37 Abs3 Z2; WGG §22 Abs4 Z2 RechtssatzGemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG genießen in einem Verfahren, das ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gegen die Bauvereinigung einleitet, andere Mieter oder Nutzungsberechtigte der Baulichkeit nur dann Parteistellung, wenn ihre Interessen durch Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Das ist bei einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Entgelts zumindest dann nicht der Fall, wenn nicht auch die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG genießen in einem Verfahren, das ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gegen die Bauvereinigung einleitet, andere Mieter oder Nutzungsberechtigte der Baulichkeit nur dann Parteistellung, wenn ihre Interessen durch Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Das ist bei einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Entgelts zumindest dann nicht der Fall, wenn nicht auch die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenverrechnung geltend gemacht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1994/02/28 5 Ob 45/93 TE OGH 1994/02/28 5 Ob 67/93 TE OGH 2001/11/27 5 Ob 198/01f Vgl auch; Beisatz: Wird im Zuge eines Verfahrens nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG gemäß Abs 2 leg cit auch die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Baukostenabrechnung begehrt, sind neben den Antragstellern auch alle sonstigen Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung dem Verfahren beizuziehen, doch sind mit diesen Vertragspartnern, wie sich aus dem Hinweis auf § 13 Abs 1 WGG in § 22 Abs 2 Z 2 WGG eindeutig ergibt, die (ursprünglichen) Wohnungswerber, nicht auch spätere Wohnungseigentümer (deren Rechtsnachfolger) gemeint. (T1) Vgl auch; Beisatz: Wird im Zuge eines Verfahrens nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG gemäß Absatz 2, leg cit auch die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Baukostenabrechnung begehrt, sind neben den Antragstellern auch alle sonstigen Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung dem Verfahren beizuziehen, doch sind mit diesen Vertragspartnern, wie sich aus dem Hinweis auf Paragraph 13, Absatz eins, WGG in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, WGG eindeutig ergibt, die (ursprünglichen) Wohnungswerber, nicht auch spätere Wohnungseigentümer (deren Rechtsnachfolger) gemeint. (T1) TE OGH 2003/10/21 5 Ob 156/03g Vgl auch; Veröff: SZ 2003/127 TE OGH 2004/03/23 5 Ob 37/04h Vgl; Beisatz: Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten sind auch am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. (T2) TE OGH 2008/07/14 5 Ob 58/08b Vgl; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T3) RechtssatznummerRS0071083

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.