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{'item': ['5Ob67/93', '7Ob2375/96g', '5Ob137/09x', '5Ob80/21g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0105000 Entscheidungsdatum28.02.1994 Geschäftszahl5Ob67/93; 7Ob2375/96g; 5Ob137/09x; 5Ob80/21g NormWGG idF 2.WÄG §20; WGG 1979 §20aWGG in der Fassung 2.WÄG §20; WGG 1979 §20a RechtssatzDie mit 1.3.1991 durch das 2.WÄG eingetretene Änderung des § 20 WGG, der nunmehr auf die Errichtung der Baulichkeit, in dem sich die überlassenen Räume befinden, durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenem Namen abstellt (§ 20 Abs 1 WGG), hat zur Folge, dass die darin vorgesehene Anwendung von (vor allem kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG auf Mietverträge oder Nutzungsverträge in den Fällen, in denen § 1 MRG (zB hier: § 1 Abs 2 Z 2 MRG) anderes bestimmt, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern dann nicht mehr zum Tragen kommt, wenn die Baulichkeit nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. Auch § 20 Abs 1 Z 3 WGG idF des 2.WÄG stellt offenbar darauf ab, dass die gemeinnützige Bauvereinigung eine von ihr errichtete Baulichkeit an ein anderes Rechtssubjekt als eine gemeinnützige Bauvereinigung veräußert (hier: das Mietverhältnis ist daher grundsätzlich nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen).Die mit 1.3.1991 durch das 2.WÄG eingetretene Änderung des Paragraph 20, WGG, der nunmehr auf die Errichtung der Baulichkeit, in dem sich die überlassenen Räume befinden, durch eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenem Namen abstellt (Paragraph 20, Absatz eins, WGG), hat zur Folge, dass die darin vorgesehene Anwendung von (vor allem kündigungsrechtlichen) Bestimmungen des MRG auf Mietverträge oder Nutzungsverträge in den Fällen, in denen Paragraph eins, MRG (zB hier: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) anderes bestimmt, auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern dann nicht mehr zum Tragen kommt, wenn die Baulichkeit nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. Auch Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, WGG in der Fassung des 2.WÄG stellt offenbar darauf ab, dass die gemeinnützige Bauvereinigung eine von ihr errichtete Baulichkeit an ein anderes Rechtssubjekt als eine gemeinnützige Bauvereinigung veräußert (hier: das Mietverhältnis ist daher grundsätzlich nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen). EntscheidungstexteTE OGH 1994-02-28 5 Ob 67/93 TE OGH 1997-01-15 7 Ob 2375/96g Auch; Beisatz: Auch "mittelbare" Werkswohnungen, die dem Dienstnehmer von einem Dritten über Initiative des Dienstgebers überlassen werden, wenn das Mietverhältnis oder Nutzungsverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis entsprechend verknüpft wird, sind vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen, wenn das Gebäude nicht von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde. (T1) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 137/09x Auch; Beisatz: In den weder von § 20 Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von § 20a WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt. (T2); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T3)Auch; Beisatz: In den weder von Paragraph 20, Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von Paragraph 20 a, WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt. (T2); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T3) TE OGH 2021-11-25 5 Ob 80/21g Vgl; nur Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0105000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.