← Österreich

{'item': '11Os5/94; 13Os182/01 (13Os2/02); 15Os179/01; 15Os55/02; 15Os63/02; 13Os88/03'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096516 Entscheidungsdatum24.10.2003 Geschäftszahl11Os5/94; 13Os182/01 (13Os2/02); 15Os179/01; 15Os55/02; 15Os63/02; 13Os88/03 NormStPO §43a RechtssatzDie Bestimmung des § 43a StPO gilt auch dann, wenn der Angeklagte ohnehin durch einen Wahlverteidiger vertreten ist bzw eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses vor Antragstellung nicht aktenkundig ist.Die Bestimmung des Paragraph 43 a, StPO gilt auch dann, wenn der Angeklagte ohnehin durch einen Wahlverteidiger vertreten ist bzw eine Kündigung des Vollmachtsverhältnisses vor Antragstellung nicht aktenkundig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-01 11 Os 5/94 TE OGH 2002-01-30 13 Os 182/01 Vgl; Beisatz: Hier: Durchgehende Vertretung. (T1) TE OGH 2002-02-21 15 Os 179/01 Vgl aber; Beisatz: § 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist.Die Ansicht, jeder iSd § 43a StPO gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristverlängernd, hätte das Ergebnis, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Angeklagter durch ständig wiederholte Antragstellung auf Beigebung eines (weiteren) Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf iSd § 43a StPO auslösen und sie daher nicht nur nach Belieben verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, liegt auf der Hand. (T2)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 43 a, StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist.Die Ansicht, jeder iSd Paragraph 43 a, StPO gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristverlängernd, hätte das Ergebnis, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Angeklagter durch ständig wiederholte Antragstellung auf Beigebung eines (weiteren) Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf iSd Paragraph 43 a, StPO auslösen und sie daher nicht nur nach Belieben verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war, liegt auf der Hand. (T2) TE OGH 2002-06-27 15 Os 55/02 Gegenteilig; Beisatz: Ein vor Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd gemäß der Vorschrift des § 43a StPO, wenn der Antrag von einem unvertretenen Angeklagten gestellt wird. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Ein vor Ablauf der Frist zur Rechtsmittelausführung gestellter Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd gemäß der Vorschrift des Paragraph 43 a, StPO, wenn der Antrag von einem unvertretenen Angeklagten gestellt wird. (T3) TE OGH 2002-08-08 15 Os 63/02 Gegenteilig; Beisatz: Ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle tritt nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. (T4) TE OGH 2003-10-24 13 Os 88/03 Gegenteilig European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096516

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.