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{'item': 'EKM18640/91; Bsw19744/92; Bsw22646/93; Bsw22463/93; Bsw24208/94; Bsw34209/96; Bsw76718/01; Bsw32407/04; Bsw13540/04; BSw21508/02; Bsw29749/0

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0105692 Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlEKM18640/91; Bsw19744/92; Bsw22646/93; Bsw22463/93; Bsw24208/94; Bsw34209/96; Bsw76718/01; Bsw32407/04; Bsw13540/04; BSw21508/02; Bsw29749/04; 14Os127/14d; 14Os56/16s (14Os57/16p); 15Os30/18b; 11Os47/18y; 12Os98/20h (12Os99/20f); 15Os120/20s; 14Os83/21v; Bsw36658/05; 12Os122/24v (12Os156/24v) NormMRK Art6 Abs1 II5b2 MRK Art6 Abs3 litd IV4 StPO §281 Abs1 Z4 B StPO §363a RechtssatzEKMR 2.3.1994, 18.640/91 und 19.574/92 (Beschwerde gg Österreich) Art 6 Abs 3 lit d MRK gibt kein absolutes Recht auf die Vernehmung jedes von der Verteidigung namhaft gemachten Zeugen.Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK gibt kein absolutes Recht auf die Vernehmung jedes von der Verteidigung namhaft gemachten Zeugen. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH 1994-03-02 EKM 18640/91 Veröff: ÖJZ 1994,854 TE AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH 1995-05-17 Bsw 19744/92 nur: Art 6 Abs 3 lit d MRK gibt kein absolutes Recht auf die Vernehmung jedes von der Verteidigung namhaft gemachten Zeugen. (T1)nur: Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK gibt kein absolutes Recht auf die Vernehmung jedes von der Verteidigung namhaft gemachten Zeugen. (T1) Beisatz: Die Relevanz von Beweismaterial hat grundsätzlich der innerstaatliche Richter zu beurteilen. Eine abermalige Einvernahme von Zeugen ohne Vorbringen neuer Beweismittel ist für ein faires Verfahren nicht erforderlich. Arslan gegen Österreich. (T2) Veröff: 1995,144 TE AUSL EKMR, AUSL EGMR 1995-06-26 Bsw 22646/93 nur T1; Beisatz: Die Relevanz von Beweismaterial hat grundsätzlich der innerstaatliche Richter zu beurteilen. (T3) Veröff: 1995,148 TE AUSL EKMR 1995-06-28 Bsw 22463/93 nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist im allgemeinen Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen und über die Erheblichkeit von Beweisanträgen zu entscheiden. Solange die Konventionsrechte, insbesondere das auf rechtliches Gehör, gewahrt bleiben, ist den innerstaatlichen Gerichten ein Ermessensspielraum eingeräumt. Müller gegen Österreich. (T4) Veröff: NL 1995,181 TE AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH 1995-10-18 Bsw 24208/94 Vgl auch; Beisatz: Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den Gerichten vorbehalten. Es steht den Gerichten grundsätzlich frei, ob sie es für angebracht halten, Zeugen zu befragen. Keinesfalls ist es erforderlich, alle Entlastungszeugen zu hören. Art 6 MRK ist dann verletzt, wenn Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen werden, die das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen. Insbesondere muss die Beweisaufnahme in Anwesenheit des Beschuldigten in öffentlicher Sitzung ablaufen, diesem muss auch Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben werden. Demel gegen Österreich. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den Gerichten vorbehalten. Es steht den Gerichten grundsätzlich frei, ob sie es für angebracht halten, Zeugen zu befragen. Keinesfalls ist es erforderlich, alle Entlastungszeugen zu hören. Artikel 6, MRK ist dann verletzt, wenn Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen werden, die das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen. Insbesondere muss die Beweisaufnahme in Anwesenheit des Beschuldigten in öffentlicher Sitzung ablaufen, diesem muss auch Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben werden. Demel gegen Österreich. (T5) Veröff: NL 1996,19 TE AUSL EGMR 2002-07-02 Bsw 34209/96 nur T1; Beisatz: In einem Verfahren wegen eines Sexualdelikts muss Rücksicht auf das Privatleben des Opfers genommen werden. Daher dürfen in Strafprozessen wegen sexuellen Missbrauchs bestimmte Vorkehrungen zum Schutz des Opfers getroffen werden, solange sie einer wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht entgegenstehen. Aus Art 6 Abs 3 lit d MRK kann nicht abgeleitet werden, dass dem Angeklagten oder seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Zeugen persönlich zu befragen. (T6)nur T1; Beisatz: In einem Verfahren wegen eines Sexualdelikts muss Rücksicht auf das Privatleben des Opfers genommen werden. Daher dürfen in Strafprozessen wegen sexuellen Missbrauchs bestimmte Vorkehrungen zum Schutz des Opfers getroffen werden, solange sie einer wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht entgegenstehen. Aus Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK kann nicht abgeleitet werden, dass dem Angeklagten oder seinem Verteidiger die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Zeugen persönlich zu befragen. (T6) Veröff: NL 2002,139 TE AUSL EGMR 2004-09-02 Bsw 76718/01 Auch; Beisatz: Zuckerstätter ua gegen Österreich. (T7) Veröff: NL 2004,221 TE AUSL EGMR 2007-02-22 Bsw 32407/04 Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Es steht den Gerichten grundsätzlich frei, ob sie es für angebracht halten, Zeugen zu befragen. (T8) Veröff: NL 2007,34 TE AUSL EGMR 2007-02-08 Bsw 13540/04 Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den Gerichten vorbehalten. Es steht den Gerichten grundsätzlich frei, ob sie es für angebracht halten, Zeugen zu befragen. (T9) Veröff: NL 2007,65 TE AUSL EGMR 2007-06-19 BSw 21508/02 Beis wie T6; Beisatz: Werden aber keine Versuche unternommen, die Zuverlässigkeit des Opfers in einer weniger belastenden Art zu überprüfen als durch direkte Befragung wie zB durch Befragung in Gegenwart einer Psychologin oder durch Vorlegung schriftlicher Fragen, und war somit keine Gelegenheit gegeben, das Verhalten des Opfers während seiner Befragung zu beobachten, so werden die Verteidigungsrechte des Bf. beschränkt. (W.S. gegen Polen) (T10) Veröff: NL 2007,142 TE AUSL EGMR 2008-05-06 Bsw 29749/04 Vgl; Beisatz: Die Verweigerung der Einvernahme eines Zeugen begründet nur unter außergewöhnlichen Umständen, wie dem völligen Fehlen einer Begründung für diese Vorgangsweise, eine Verletzung von Art 6 MRK. (Dietmar Karg gegen Österreich) (T11)Vgl; Beisatz: Die Verweigerung der Einvernahme eines Zeugen begründet nur unter außergewöhnlichen Umständen, wie dem völligen Fehlen einer Begründung für diese Vorgangsweise, eine Verletzung von Artikel 6, MRK. (Dietmar Karg gegen Österreich) (T11) Veröff: NL 2008,131 TE OGH 2015-01-20 14 Os 127/14d Vgl TE OGH 2016-09-14 14 Os 56/16s Auch TE OGH 2018-04-12 15 Os 30/18b Auch; Beisatz: Es ist – im Rahmen eines ohne vorherige Befassung des EGMR gestellten Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens – nicht Aufgabe des Höchstgerichts, seine Ansicht bezüglich der Relevanz jedes einzelnen Beweisantrags zum Ausdruck zu bringen. Es beurteilt bei der gegenständlichen Behauptung, dem Erneuerungswerber sei die Präsentation von seiner Entlastung dienenden Beweisen verweigert worden, vielmehr nur, ob die Beweisaufnahme insgesamt in einer Weise vorgenommen wurde, die das Strafverfahren unfair erscheinen lässt. (T12) TE OGH 2018-08-28 11 Os 47/18y Vgl TE OGH 2020-12-07 12 Os 98/20h Vgl TE OGH 2021-02-09 15 Os 120/20s Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2021-09-14 14 Os 83/21v Vgl TE AUSL 2018-12-18 Bsw 36658/05 nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11 Beisatz: Da die Konvention nicht die Anwesenheit und Befragung jedes Entlastungszeugen verlangt, kann von den Gerichten nicht erwartet werden, jeden sich darauf beziehenden Antrag der Verteidigung detailliert zu beantworten, sondern sie müssen lediglich eine angemessene Begründung geben. (Murtazaliyeva gg Russland [GK]) (T13) Anm: Veröff: NL 2018,520Anmerkung, Veröff: NL 2018,520 TE OGH 2025-01-29 12 Os 122/24v vgl; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1994:RS0105692

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