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OGH Rechtssatz RS0020804 (2Ob527/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020804 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl2Ob527/94; 4Ob601/95; 7Ob85/99x; 9Ob84/04z; 5Ob13/07h; 6Ob198/08y; 1Ob223/08p; 2Ob108/10m; 2Ob196/11d; 6Ob31/15z; 7Ob104/18x; 4Ob190/20z; 4Ob205/22h; 5Ob225/24k NormABGB §1114 ZPO §569 RechtssatzAus dem zur Annahme der Ablehnung der Vertragsverlängerung zu wertenden Verhalten des Bestandgebers muss für den Bestandnehmer unzweifelhaft zum Ausdruck kommen, dass der Bestandgeber die Fortsetzung des Vertrages über einen bestimmten Termin hinaus nicht will. In diesem Zusammenhang kann es daher von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt die Ablehnungserklärung des Bestandgebers abgegeben wurde. Maßgeblich ist, ob aus dem gesamten Verhalten erkennbar ist, dass an einer Vertragsverlängerung nichts gelegen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-03 2 Ob 527/94 TE OGH 1995-12-18 4 Ob 601/95 Auch; Beisatz: Eine derartige Handlung oder Erklärung kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit erfolgen; sie muss nur in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Bestandzeit stehen. (T1) TE OGH 1999-04-14 7 Ob 85/99x Vgl TE OGH 2004-10-13 9 Ob 84/04z Vgl auch TE OGH 2007-01-30 5 Ob 13/07h Beis wie T1 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 198/08y Beis wie T1 TE OGH 2009-05-26 1 Ob 223/08p Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im § 569 ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im Paragraph 569, ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. (T2) TE OGH 2010-09-15 2 Ob 108/10m Vgl; Vgl Beis wie T1 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d Auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2015-03-19 6 Ob 31/15z Vgl auch TE OGH 2018-11-21 7 Ob 104/18x Auch TE OGH 2021-01-26 4 Ob 190/20z TE OGH 2022-12-20 4 Ob 205/22h Vgl TE OGH 2025-06-03 5 Ob 225/24k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020804

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.