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OGH Rechtssatz RS0033050 (2Ob527/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033050 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl2Ob527/94; 6Ob643/94; 7Ob149/98g; 9Ob84/04z; 6Ob198/08y; 1Ob223/08p; 4Ob190/20z; 4Ob205/22h; 5Ob225/24k NormABGB §1114 ZPO §569 RechtssatzDurch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, dass der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, wird die in § 1114 ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig.Durch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, dass der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, wird die in Paragraph 1114, ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-03 2 Ob 527/94 TE OGH 1994-11-10 6 Ob 643/94 TE OGH 1999-03-30 7 Ob 149/98g TE OGH 2004-10-13 9 Ob 84/04z Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung eines Räumungsaufschubes durch den Bestandgeber um ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnis steht dem erklärten Ablehnungswillen des Bestandgebers nicht entgegen. (T1) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 198/08y Vgl; Beisatz: Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. Es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert. (T2) TE OGH 2009-05-26 1 Ob 223/08p Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im § 569 ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im Paragraph 569, ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. (T3) TE OGH 2021-01-26 4 Ob 190/20z Beis wie T2 TE OGH 2022-12-20 4 Ob 205/22h Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 225/24k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033050

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