← Österreich

{'item': ['4Ob510/94', '1Ob570/95', '1Ob79/98v', '1Ob68/00g', '2Ob230/00p', '7Ob178/02f', '7Ob197/06f', '6Ob164/06w', '2Ob93/06z', '1Ob119/07t', '1Ob7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047248 Entscheidungsdatum08.03.1994 Geschäftszahl4Ob510/94; 1Ob570/95; 1Ob79/98v; 1Ob68/00g; 2Ob230/00p; 7Ob178/02f; 7Ob197/06f; 6Ob164/06w; 2Ob93/06z; 1Ob119/07t; 1Ob71/07h; 7Ob105/09f; 4Ob203/10x; 7Ob226/11b; 4Ob211/16g NormABGB §94; ABGB §140 Ac; EheG §69 Abs2 RechtssatzDurch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung.Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach Paragraph 97, EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-08 4 Ob 510/94 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Vgl aber; Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1998-10-30 1 Ob 79/98v Gegenteilig TE OGH 2000-03-28 1 Ob 68/00g Vgl; Beisatz: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. (T1)Vgl; Beisatz: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus Paragraph 97, ABGB ab. (T1) TE OGH 2001-06-21 2 Ob 230/00p nur: Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. (T2) TE OGH 2002-09-09 7 Ob 178/02f Auch; Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen. (T3) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 197/06f Vgl; Beisatz: Hier: Ehewohnung steht im Miteigentum beider Ehegatten. (T4) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 164/06w Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2006-11-09 2 Ob 93/06z Auch; Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG. (T5)Auch; Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß Paragraph 55 a, EheG. (T5) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Auch; nur T2; Beisatz: Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt (zB Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen oder elektrische Energie), sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. (T6) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 71/07h Vgl auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Vom Unterhaltspflichtigen getragene Wohnungskosten können grundsätzlich einen auf den Geldunterhalt anrechenbaren Naturalunterhalt darstellen. (T7) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 105/09f Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x Vgl auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2012-01-25 7 Ob 226/11b nur: Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T8)nur: Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern dass der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach Paragraph 97, EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung. (T8) TE OGH 2016-11-22 4 Ob 211/16g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047248

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.