RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049639 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl5Ob22/94; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s; 5Ob59/10b; 5Ob100/13m; 5Ob170/23w NormABGB §287 AllgGAG §7 Abs2 DSchG §2 Abs2 GBG §8 GBG §20 Geo §458 GUG §4 RechtssatzDie Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht.Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-03-08 5 Ob 22/94 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 7/01p Beisatz: Seit
- 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II. (T1)Beisatz: Seit
- 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis römisch zwei für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses römisch zwei. (T1) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 50/04s TE OGH 2010-05-27 5 Ob 59/10b Beis wie T1; Beisatz: Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) römisch eins (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und römisch zwei (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. (T2) Veröff: SZ 2010/61 TE OGH 2013-09-20 5 Ob 100/13m Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2023-11-23 5 Ob 170/23w Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049639